BFH II R 52/98

Juni 19, 2022

BFH II R 52/98, Urteil vom 25. 1. 2001 – Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Urteil BFH II R 52/98 vom 25. Januar 2001 geht es um die Anwendung von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG auf Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Dabei wurde festgestellt:

  1. Für die Anwendung von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG muss die Schenkung dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich sein.
  2. Eine schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung, die Bedingungen und Kündigungsrechte unterliegt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.

Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids unter Berücksichtigung eines Freibetrags.

Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Unkenntnis der Klägerin über den Freibetrag und das Antragserfordernis ist keine Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, da die Rechtskenntnis kein Merkmal der Steuervergünstigung ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags lagen nicht vor, da die Schenkung nicht dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich war.

I. Inhaltsverzeichnis:

  1. BFH II R 52/98, Urteil vom 25. 1. 2001 – Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG
  2. Zusammenfassung RA und Notar Krau

II. Zusammenfassung des Urteils BFH II R 52/98:

  • Das Urteil behandelt die Anwendung von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG auf Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
  • Für die Begünstigung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG muss die Schenkung dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich sein.
  • Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung, die Bedingungen und Kündigungsrechten unterliegt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids unter Berücksichtigung eines Freibetrags.
  • Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage.
  • Die Unkenntnis der Klägerin über den Freibetrag und das Antragserfordernis ist keine Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, da die Rechtskenntnis kein Merkmal der Steuervergünstigung ist.
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags lagen nicht vor, da die Schenkung nicht dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich war.

III. Entscheidungstext:

  • Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.
  • Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung, die Bedingungen und Kündigungsrechten unterliegt, ist kein begünstigter Erwerb gemäß § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht erfüllt waren.

1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.

2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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