BFH II R 52/98

Juni 19, 2022
durch testamentarische Auflage gesichertes formnichtiges Schuldanerkenntnis Erblasser

BFH II R 52/98, Urteil vom 25. 1. 2001 – Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Urteil BFH II R 52/98 vom 25. Januar 2001 geht es um die Anwendung von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG auf Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Dabei wurde festgestellt:

  1. Für die Anwendung von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG muss die Schenkung dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich sein.
  2. Eine schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung, die Bedingungen und Kündigungsrechte unterliegt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.

Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids unter Berücksichtigung eines Freibetrags.

Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Unkenntnis der Klägerin über den Freibetrag und das Antragserfordernis ist keine Tatsache im Sinne von Paragraf 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, da die Rechtskenntnis kein Merkmal der Steuervergünstigung ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags lagen nicht vor, da die Schenkung nicht dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich war.

I. Inhaltsverzeichnis:

  1. BFH II R 52/98, Urteil vom 25. 1. 2001 – Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG
  2. Zusammenfassung RA und Notar Krau

II. Zusammenfassung des Urteils BFH II R 52/98:

  • Das Urteil behandelt die Anwendung von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG auf Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
  • Für die Begünstigung nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG muss die Schenkung dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich sein.
  • Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung, die Bedingungen und Kündigungsrechten unterliegt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids unter Berücksichtigung eines Freibetrags.
  • Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage.
  • Die Unkenntnis der Klägerin über den Freibetrag und das Antragserfordernis ist keine Tatsache im Sinne von Paragraf 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, da die Rechtskenntnis kein Merkmal der Steuervergünstigung ist.
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags lagen nicht vor, da die Schenkung nicht dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall ähnlich war.

III. Entscheidungstext:

  • Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.
  • Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung, die Bedingungen und Kündigungsrechten unterliegt, ist kein begünstigter Erwerb gemäß Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht erfüllt waren.

1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.

2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.

RA und Notar Krau

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