BFH II R 53/07 – Betriebsvermögen § 13a I + iV ErbStG

Januar 12, 2018

BFH II R 53/07 – Betriebsvermögen § 13a I + iV ErbStG

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall II R 53/07 bezieht sich auf die Frage, ob das Betriebsvermögen eines verstorbenen freiberuflichen Kunstmalers,

insbesondere seine Kunstwerke, durch den Tod des Erblassers und die anschließende Verwertung durch die Erben die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen nach § 13a ErbStG verliert.

Die Klägerin, Erbin des Kunstmalers, forderte den Freibetrag gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG für das geerbte Betriebsvermögen, bestehend aus Kunstwerken, Geschäftsausstattung und einem PKW.

Das Finanzamt (FA) verweigerte diesen, da es die Ansicht vertrat, dass die Fortführung des Betriebs in Form der künstlerischen Tätigkeit

nach dem Tod des Künstlers unmöglich sei und somit eine Betriebsaufgabe vorliege.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht und entschied, dass durch den Tod des Künstlers keine Betriebsaufgabe eingetreten sei und das Betriebsvermögen nicht seine Eigenschaft als solches verloren habe.

Es stellte fest, dass der Verkauf der Kunstwerke des Verstorbenen weiterhin der künstlerischen Tätigkeit des Erblassers zuzurechnen sei und der Freibetrag somit zu gewähren sei.

BFH II R 53/07 – Betriebsvermögen § 13a I + iV ErbStG

Der BFH hob das Urteil des FG jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Der BFH entschied, dass der Tod des Kunstmalers zwar nicht automatisch zu einer Betriebsaufgabe führt, jedoch müsse geprüft werden,

ob der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nachträglich ganz oder teilweise wegfalle, etwa wenn wesentliche Betriebsgrundlagen – wie die Kunstwerke des V – innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist verkauft wurden.

Es sei daher zu klären, ob durch den Verkauf der Kunstwerke wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert wurden, was zum Wegfall des Freibetrags führen könnte.

Der BFH betonte, dass der Freibetrag zunächst nur vorläufig gewährt wird und bei Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen rückwirkend entfallen kann.

Zusammenfassend stellte der BFH fest, dass das Betriebsvermögen nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers zu Privatvermögen wird,

jedoch die Voraussetzungen für den Freibetrag regelmäßig geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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