BFH II R 56/14

Juli 28, 2017

BFH II R 56/14

Urteil vom 12.5.2016,

Vollständige Schenkungsteuerbefreiung des Erwerbs einer Kunstsammlung,

Denkmalspflege

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seinem Vater eine Kunstsammlung. Er beantragte die vollständige Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.

Das Finanzamt gewährte lediglich eine Steuerbefreiung von 60 % nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da der Kläger seine Bereitschaft, die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen,

nicht durch eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde angezeigt habe.

BFH II R 56/14

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und änderte den Schenkungsteuerbescheid ab.

Der Erwerb der Kunstsammlung war in Höhe von 7.525.000 EUR steuerfrei.

Begründung:

Der BFH führte aus, dass die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist.

Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Subjektives Tatbestandsmerkmal: Die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal.
  • Objektive Indizien: Auf das Vorliegen der Bereitschaft kann nur anhand objektiver Indizien geschlossen werden.
  • Kooperationsvertrag: Der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit einem Museum kann ein Indiz für die Bereitschaft des Steuerpflichtigen sein.
  • Konservatorische Behandlung: Die konservatorisch einwandfreie Behandlung der Kunstgegenstände kann ebenfalls ein Indiz für die Bereitschaft des Steuerpflichtigen sein.
  • Zwanzigjähriger Familienbesitz: Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.
  • Keine Anzeigepflicht: Eine Anzeige der Bereitschaft gegenüber der Denkmalbehörde ist nicht erforderlich.
  • Gesamtschau: Im Streitfall ergab die Gesamtschau der Indizien, dass der Kläger bereit war, die Kunstsammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen.

BFH II R 56/14

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass der Erwerb der Kunstsammlung in Höhe von 7.525.000 EUR steuerfrei ist.

Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die vollständige Steuerbefreiung von Kunstsammlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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