BFH II R 56/14
Urteil vom 12.5.2016,
Vollständige Schenkungsteuerbefreiung des Erwerbs einer Kunstsammlung,
Denkmalspflege
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seinem Vater eine Kunstsammlung. Er beantragte die vollständige Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.
Das Finanzamt gewährte lediglich eine Steuerbefreiung von 60 % nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da der Kläger seine Bereitschaft, die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen,
nicht durch eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde angezeigt habe.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und änderte den Schenkungsteuerbescheid ab.
Der Erwerb der Kunstsammlung war in Höhe von 7.525.000 EUR steuerfrei.
Begründung:
Der BFH führte aus, dass die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist.
Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BFH hat entschieden, dass der Erwerb der Kunstsammlung in Höhe von 7.525.000 EUR steuerfrei ist.
Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die vollständige Steuerbefreiung von Kunstsammlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.