Der BFH hat zwar bisher Umstände, die erst nach dem Todestag des Erblassers eintreten, nicht als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen, und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420). Das im Erbschaftsteuerrecht geltende Stichtagsprinzip (vgl. § 11 ErbStG) schließt es aber nicht generell aus, dass im Einzelfall nachträglich eintretende Umstände eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO rechtfertigen können. Ob dies der Fall ist, wenn eine von Todes wegen erworbene lebenslange Rente vom Leistungsverpflichteten nicht mehr gezahlt werden kann, bedarf der Klärung durch den BFH. In der Literatur wird für solche Fallgestaltungen ein Erlass der Erbschaftsteuer befürwortet (vgl. Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 23 ErbStG Rz 7; Eisele in Kapp/Ebeling, § 23 ErbStG, Rz 16; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 23 Rz 8; Weinmann in Moench/Weinmann, § 23 ErbStG Rz 26; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 23 Rz 23; Jochum in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 23 Rz 79, 80). |