BFH IX R 47/13 Urteil vom 01.07.2014 – Auflösungsgewinn bei Nachtragsliquidation, § 17 Abs. 4 EStG, Auflösungsverlust, Realisierungszeitpunkt
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Urteil befasst sich mit dem richtigen Zeitpunkt für die steuerliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei einer GmbH,
die nach ihrer Löschung im Handelsregister aufgrund von Gewährleistungsansprüchen in eine Nachtragsliquidation übergegangen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Auflösungsverlust grundsätzlich im Jahr des Abschlusses der (Nachtrags-)Liquidation zu berücksichtigen ist,
es sei denn, es steht bereits vorher fest, dass kein Vermögen mehr an die Gesellschafter verteilt wird und keine wesentlichen Änderungen der Verluste mehr zu erwarten sind.
Aufwendungen im Rahmen der Nachtragsliquidation, die als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gelten, sind auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Grundsätze zur Berücksichtigung von Auflösungsverlusten:
Anwendbarkeit auf Nachtragsliquidation:
Entscheidung im Streitfall:
Fazit:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.