BFH IX R 47/13

September 14, 2020

BFH IX R 47/13 Urteil vom 01.07.2014 – Auflösungsgewinn bei Nachtragsliquidation, Paragraf 17 Abs. 4 EStG, Auflösungsverlust, Realisierungszeitpunkt

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit dem richtigen Zeitpunkt für die steuerliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei einer GmbH,

die nach ihrer Löschung im Handelsregister aufgrund von Gewährleistungsansprüchen in eine Nachtragsliquidation übergegangen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Auflösungsverlust grundsätzlich im Jahr des Abschlusses der (Nachtrags-)Liquidation zu berücksichtigen ist,

es sei denn, es steht bereits vorher fest, dass kein Vermögen mehr an die Gesellschafter verteilt wird und keine wesentlichen Änderungen der Verluste mehr zu erwarten sind.

Aufwendungen im Rahmen der Nachtragsliquidation, die als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gelten, sind auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen.

Sachverhalt:

BFH IX R 47/13

  • Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der X-GmbH.
  • Die GmbH wurde 1998 aufgelöst und 2001 im Handelsregister gelöscht.
  • 2003 wurden Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln gegen die GmbH geltend gemacht, was zur Anordnung einer Nachtragsliquidation führte.
  • Der Kläger wurde zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • 2005 wurde die Nachtragsliquidation beendet.
  • Der Kläger beantragte die Berücksichtigung des Auflösungsverlustes aus der GmbH-Liquidation in seiner Einkommensteuererklärung für 2005.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab.
  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der Auflösungsverlust im Jahr 2005 zu berücksichtigen sei.
  • Das Finanzamt legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

  • Grundsätze zur Berücksichtigung von Auflösungsverlusten:

    • Auflösungsgewinne und -verluste gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1% beteiligt war und die Beteiligung im Privatvermögen hielt (Paragraf 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG).
    • Die Gewinnermittlung erfolgt nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung, nicht nach dem Zuflussprinzip.
    • Maßgeblicher Zeitpunkt ist der, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der Gewinn oder Verlust realisiert wäre.
    • Bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist dies regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
    • Zu berücksichtigen sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste bis zum Abschluss der Liquidation, auch solche, die eine Rückstellungsbildung erfordern würden.
    • Der letztmögliche Zeitpunkt der Erfassung ist das Jahr der Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister.

BFH IX R 47/13

  • Anwendbarkeit auf Nachtragsliquidation:

    • Die Grundsätze zur Berücksichtigung von Auflösungsverlusten gelten auch bei Nachtragsliquidation.
    • Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier der Abschluss der Nachtragsliquidation, es sei denn, es steht bereits vorher fest, dass kein Vermögen mehr an die Gesellschafter verteilt wird und keine wesentlichen Änderungen der Verluste mehr zu erwarten sind.
    • Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, die im Rahmen der Nachtragsliquidation anfallen, sind auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen (Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
  • Entscheidung im Streitfall:

    • Im Streitjahr 2005 kann kein Auflösungsverlust berücksichtigt werden, da die Liquidation der GmbH bereits 2001 beendet war.
    • Mit einer wesentlichen Änderung der den Auflösungsverlust bestimmenden Faktoren war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen.   
    • Selbst wenn die Aufwendungen im Rahmen der Nachtragsliquidation als nachträgliche Anschaffungskosten gelten, sind sie auf den Zeitpunkt der Auflösung im Jahr 2001 zurückzubeziehen.
    • Das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Fazit:

  • Der BFH bestätigt die Grundsätze zur Berücksichtigung von Auflösungsverlusten bei Kapitalgesellschaften auch im Fall einer Nachtragsliquidation.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der Abschluss der (Nachtrags-)Liquidation, es sei denn, es steht bereits vorher fest, dass kein Vermögen mehr an die Gesellschafter verteilt wird und keine wesentlichen Änderungen der Verluste mehr zu erwarten sind.
  • Nachträgliche Anschaffungskosten, die im Rahmen der Nachtragsliquidation anfallen, sind auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen.
RA und Notar Krau

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