BGH IV ZR 185/95

Mai 9, 2019

BGH 27.03.1996 – IV ZR 185/95

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof entschied über die Frage, ob eine Feststellungsklage zur Pflichtteilsberechtigung die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB unterbricht.

Der Kläger, ein Sohn des Erblassers, forderte zusätzlich zu seinem Pflichtteil eine Ergänzung wegen einer Schenkung des Erblassers

an seine Ehefrau (Beklagte zu 1), die in Form eines Nießbrauchsrechts an einer Immobilie erfolgte.

Der Kläger erfuhr 1988 von dieser Schenkung und erhob 1990 Klage auf Feststellung seiner Pflichtteilsberechtigung.

Diese Klage hatte jedoch die Schenkung nicht zum Gegenstand.

Erst 1994 erhob der Kläger eine separate Klage auf Pflichtteilsergänzung, woraufhin die Beklagten die Verjährungseinrede erhoben.

Der BGH entschied, dass die Feststellungsklage von 1990 die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht unterbrochen hatte,

da dieser Anspruch nicht Gegenstand der damaligen Klage war.

Für die Verjährung von Ansprüchen ist der konkrete Streitgegenstand maßgeblich, der durch den Klageantrag und den zugehörigen Sachverhalt bestimmt wird.

Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch sich auf eine Schenkung bezieht, die nicht zum Nachlass gehört, und der Kläger hierzu im ursprünglichen Verfahren nichts vorgetragen hatte, wurde die Verjährung nicht unterbrochen.

BGH 27.03.1996 – IV ZR 185/95

Der BGH stellte klar, dass Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zwar ähnlich, aber eigenständige Ansprüche sind.

Eine Verjährungsunterbrechung durch eine Klage tritt nur ein, wenn der zur Begründung des Anspruchs vorgetragene Sachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage war.

Da dies hier nicht der Fall war, blieb die Klage des Klägers erfolglos, und der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung war verjährt.

Zusammengefasst:

Eine Feststellungsklage zur Pflichtteilsberechtigung unterbricht nicht die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs,

wenn die den Anspruch begründende Schenkung nicht Gegenstand der Klage war.

Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch sind eigenständige Ansprüche, deren Verjährung getrennt zu betrachten ist.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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