BGH II ZB 15/11

April 23, 2023

BGH II ZB 15/11

Beschluss vom 14.02.2012

Testamentsvollstreckervermerk in Bezug auf einen Kommanditanteil nicht eingetragen im Handelsregister

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dem Beschluss vom 14. Februar 2012 über die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister zu entscheiden.

Konkret ging es um die Frage, ob im Handelsregister vermerkt werden kann, dass der Kommanditanteil eines verstorbenen Kommanditisten unter Testamentsvollstreckung steht.

Der Fall:

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG verstarb und hinterließ seinen Kommanditanteil seinen beiden Kindern.

In seinem Testament hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet.

BGH II ZB 15/11

Der Testamentsvollstrecker beantragte beim Registergericht die Eintragung der Erben sowie des Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister.

Das Registergericht lehnte die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks ab, da es kein schützenswertes Interesse an dieser Information sah.

Auch die Beschwerde des Testamentsvollstreckers beim Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und entschied, dass der Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister einzutragen ist.

Begründung:

Der BGH führte aus, dass das Handelsregister grundsätzlich dazu dient, Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind.

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen lässt die Rechtsprechung auch weitere Eintragungen zu,

wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.

BGH II ZB 15/11

Im vorliegenden Fall sah der BGH ein solches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Information über die angeordnete Testamentsvollstreckung als gegeben an.

Gründe für das Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs:

  • Haftungsverhältnisse: Durch die Testamentsvollstreckung wird das Nachlassvermögen, und damit auch der Kommanditanteil, während der Dauer der Testamentsvollstreckung allein den Nachlassgläubigern als Haftungsmasse dienen. Die Eigengläubiger der Erben können nicht auf das Nachlassvermögen zugreifen.
  • Vertretungsbefugnis: Der Testamentsvollstrecker ist allein befugt, die Rechte und Pflichten der Erben hinsichtlich des Kommanditanteils auszuüben. Er darf jedoch die persönliche Haftung der Erben nicht erweitern.
  • Verfügungsbefugnis: Der Testamentsvollstrecker ist allein verfügungsbefugt über den Kommanditanteil. Er darf die Haftsumme des Kommanditisten nicht ohne Zustimmung des Erben erhöhen.

Publizitätsfunktion des Handelsregisters:

Der BGH betonte die Publizitätsfunktion des Handelsregisters, die es der Öffentlichkeit ermöglichen soll, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten.

BGH II ZB 15/11

Dazu gehört auch die Information über die Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, da diese entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben.

Auch wenn Kommanditisten im gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, haben sie dennoch wichtige Rechte,

wie z.B. die Mitwirkung bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages und ein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Handlungen.

Da diese Rechte während der Testamentsvollstreckung allein vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden,

hat der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran, über die angeordnete Testamentsvollstreckung informiert zu werden.

Fazit:

Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Eintragung eines Testamentsvollstrecker-vermerks im Handelsregister zulässig ist, wenn ein Kommanditanteil unter Testamentsvollstreckung steht.

Dies dient der Transparenz und dem Schutz des Rechtsverkehrs, der ein berechtigtes Interesse an dieser Information hat.

RA und Notar Krau

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