BGH II ZB 8/22 – Bestellung zum Geschäftsführer

Februar 7, 2023

BGH II ZB 8/22 – Bestellung zum Geschäftsführer

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) II ZB 8/22 ging es um die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e des GmbH-Gesetzes (GmbHG)

auch auf die 2017 neu eingeführten Straftatbestände der §§ 265c bis 265e des Strafgesetzbuches (StGB) verweist.

Der Antragsteller, ein Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), hatte die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister beantragt und versichert,

dass keine Umstände vorlägen, die seine Bestellung zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausschließen würden.

Diese Versicherung bezog sich jedoch nicht auf die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e StGB (Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

und besonders schwere Fälle davon), die erst nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des GmbHG im Jahr 2008 in das StGB aufgenommen worden waren.

Das Registergericht hatte die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass die Versicherung unvollständig sei, da sie die genannten Straftatbestände nicht einbeziehe.

BGH II ZB 8/22 – Bestellung zum Geschäftsführer

Die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf blieb erfolglos, woraufhin der Antragsteller Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück und entschied, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG auch auf die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e StGB verweist.

Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und umfasse diese neu eingeführten Straftatbestände.

Eine statische Verweisung, die sich nur auf die bei Inkrafttreten der ursprünglichen Vorschrift im Jahr 2008 bestehenden Straftatbestände beziehe, liege nicht vor.

Auch die Gesetzgebungsgeschichte spreche nicht dafür, dass der Gesetzgeber eine solche statische Verweisung beabsichtigt habe.

Vielmehr sei von einer dynamischen Verweisung auszugehen, die auch später eingeführte Straftatbestände wie die §§ 265c bis 265e StGB einbezieht.

Der BGH argumentierte, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Jahr 2008 bewusst auf eine abschließende Aufzählung der Straftatbestände verzichtet habe.

Daher umfasse der Verweis in § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG alle einschlägigen Betrugstatbestände, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sanktioniert werden, einschließlich der 2017 eingeführten Regelungen zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben.

Damit bestätigt der BGH, dass Geschäftsführer, die wegen eines dieser neu eingeführten Straftatbestände verurteilt wurden, vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen sind und dies bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ausdrücklich versichern müssen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde daher abgewiesen, und er muss die Kosten des Verfahrens tragen.

RA und Notar Krau

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