BGH II ZB 8/22 – Bestellung zum Geschäftsführer
RA und Notar Krau
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) II ZB 8/22 ging es um die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e des GmbH-Gesetzes (GmbHG)
auch auf die 2017 neu eingeführten Straftatbestände der §§ 265c bis 265e des Strafgesetzbuches (StGB) verweist.
Der Antragsteller, ein Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), hatte die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister beantragt und versichert,
dass keine Umstände vorlägen, die seine Bestellung zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausschließen würden.
Diese Versicherung bezog sich jedoch nicht auf die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e StGB (Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
und besonders schwere Fälle davon), die erst nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des GmbHG im Jahr 2008 in das StGB aufgenommen worden waren.
Das Registergericht hatte die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass die Versicherung unvollständig sei, da sie die genannten Straftatbestände nicht einbeziehe.
Die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf blieb erfolglos, woraufhin der Antragsteller Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück und entschied, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG auch auf die Straftatbestände der §§ 265c bis 265e StGB verweist.
Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und umfasse diese neu eingeführten Straftatbestände.
Eine statische Verweisung, die sich nur auf die bei Inkrafttreten der ursprünglichen Vorschrift im Jahr 2008 bestehenden Straftatbestände beziehe, liege nicht vor.
Auch die Gesetzgebungsgeschichte spreche nicht dafür, dass der Gesetzgeber eine solche statische Verweisung beabsichtigt habe.
Vielmehr sei von einer dynamischen Verweisung auszugehen, die auch später eingeführte Straftatbestände wie die §§ 265c bis 265e StGB einbezieht.
Der BGH argumentierte, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Jahr 2008 bewusst auf eine abschließende Aufzählung der Straftatbestände verzichtet habe.
Daher umfasse der Verweis in § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG alle einschlägigen Betrugstatbestände, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sanktioniert werden, einschließlich der 2017 eingeführten Regelungen zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben.
Damit bestätigt der BGH, dass Geschäftsführer, die wegen eines dieser neu eingeführten Straftatbestände verurteilt wurden, vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen sind und dies bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ausdrücklich versichern müssen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde daher abgewiesen, und er muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.