BGH III ZR 131/63

September 14, 2017

BGH III ZR 131/63 Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung setzt nicht voraus daß sich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Willensmangels aus der Verfügung selbst ergibt.

Der Fall BGH III ZR 131/63 behandelt die Anfechtung eines Nachtragstestaments, in dem der Kläger von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Die Eltern der Parteien hatten sich ursprünglich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und dem Kläger das Recht eingeräumt, ein Grundstück und das Zimmergeschäft zu übernehmen.

In einem späteren Testament wurde der Kläger jedoch von der Erbfolge ausgeschlossen, weil er bereits Vorteile aus dem Zimmergeschäft gezogen habe.

Der Kläger bestritt dies und focht das Testament wegen Irrtums an, da er keine Grundstücke erhalten habe und keine Vorteile aus dem Zimmergeschäft gezogen habe, die über seine Arbeitsleistung hinausgingen.

Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, das Oberlandesgericht wies sie jedoch auf Berufung der Beklagten ab.

Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Die Beklagten führten an, dass die Eltern den Kläger aufgrund eines schweren Zerwürfnisses enterbt hätten.

Dieses Zerwürfnis, das auf Konflikten und Bedrohungen innerhalb der Familie basierte, sei der eigentliche Grund für den Ausschluss des Klägers von der Erbfolge gewesen.

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass ein Testament nicht ungültig ist, nur weil der im Testament angegebene Grund für die Enterbung möglicherweise nicht zutrifft.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Erblasser von einem Willensmangel beeinflusst wurde, und dies müsse auch aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen erkennbar sein.

Die Begründung für die Anfechtung muss also nicht direkt im Testament zu finden sein.

In diesem Fall konnte der Kläger den Nachweis nicht erbringen, dass die im Testament angegebenen Gründe falsch waren oder dass diese für die Enterbung bestimmend gewesen wären.

Zeugen bestätigten, dass das Hauptmotiv der Eltern für die Enterbung des Klägers die familiären Konflikte und die daraus resultierende “kolossale Verbitterung” der Eltern gegenüber dem Kläger waren.

Die Aussagen der Beklagten und der Zeugen wurden als glaubwürdig angesehen und unterstützten die Annahme,

dass die Eltern den Kläger auch dann enterbt hätten, wenn sie sich in Bezug auf die im Testament genannten Gründe geirrt hätten.

Der BGH stellte fest, dass es keine rechtlichen Fehler im Verfahren gab, die das Berufungsurteil beeinflusst hätten, und wies die Revision des Klägers ab.

Die Enterbung wurde damit aufgrund des nachgewiesenen familiären Zerwürfnisses bestätigt.

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wurde jedoch teilweise aufgehoben,

sodass der Kläger die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs nur teilweise und die Kosten des Revisionsverfahrens vollständig tragen muss.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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