BGH III ZR 210/20

Juli 20, 2022

BGH III ZR 210/20, Urteil vom 13.01.2022 – Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG – Rechtsscheinhaftung

RA und Notar Krau

Tenor:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hintergrund:

  • Der Kläger investierte auf Empfehlung des Beklagten in einen hochriskanten Fonds und trat zugleich seine Lebensversicherung ab.
  • Der Fonds wurde liquidiert, der Kläger verlor sein Kapital und musste Nachzahlungen leisten.
  • Er klagte gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
  • Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe:

BGH III ZR 210/20

  • Vertragliche Ansprüche:

    • Zwischen dem Kläger und der V. UG (vertreten durch den Beklagten) bestand ein Anlageberatungsvertrag.
    • Der Beklagte hätte den Kläger über die Risiken der Anlage aufklären müssen, insbesondere über das Totalverlustrisiko.
    • Eine ordnungsgemäße Beratung kann auch durch Übergabe eines Prospekts erfolgen, sofern dieser rechtzeitig und verständlich die notwendigen Informationen vermittelt.
    • Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den Pflichtverletzungen des Beklagten getroffen.
    • Eine persönliche Haftung des Beklagten wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheidet aus.
  • Rechtsscheinhaftung:

    • Der Beklagte haftet jedoch möglicherweise persönlich nach Rechtsscheingrundsätzen, da er die Haftungsbeschränkung der UG nicht zum Ausdruck brachte.
    • Vertreter einer GmbH oder UG haften persönlich, wenn sie die Firma ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz führen und dadurch den Eindruck erwecken, dass eine natürliche Person unbeschränkt haftet.
    • Die UG muss in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
    • Im vorliegenden Fall fehlte der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung.
    • Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger die wahren Haftungsverhältnisse kannte oder kennen musste.
  • Zurückverweisung:

    • Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
    • Das Berufungsgericht muss prüfen, ob der Klägervortrag zutrifft und ob der Beklagte den Kläger anleger- und objektgerecht beraten hat.
    • Gegebenenfalls sind auch die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen und die Frage der Verjährung zu prüfen.

BGH III ZR 210/20

Kernaussage:

  • Vertreter einer UG (haftungsbeschränkt) haften persönlich, wenn sie die Haftungsbeschränkung im Geschäftsverkehr nicht zum Ausdruck bringen.
  • Das Berufungsgericht muss prüfen, ob der Beklagte seine Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat und ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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