BGH III ZR 210/20

Juli 20, 2022

BGH III ZR 210/20, Urteil vom 13.01.2022 – Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG – Rechtsscheinhaftung

RA und Notar Krau

Tenor:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hintergrund:

  • Der Kläger investierte auf Empfehlung des Beklagten in einen hochriskanten Fonds und trat zugleich seine Lebensversicherung ab.
  • Der Fonds wurde liquidiert, der Kläger verlor sein Kapital und musste Nachzahlungen leisten.
  • Er klagte gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
  • Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe:

BGH III ZR 210/20

  • Vertragliche Ansprüche:

    • Zwischen dem Kläger und der V. UG (vertreten durch den Beklagten) bestand ein Anlageberatungsvertrag.
    • Der Beklagte hätte den Kläger über die Risiken der Anlage aufklären müssen, insbesondere über das Totalverlustrisiko.
    • Eine ordnungsgemäße Beratung kann auch durch Übergabe eines Prospekts erfolgen, sofern dieser rechtzeitig und verständlich die notwendigen Informationen vermittelt.
    • Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den Pflichtverletzungen des Beklagten getroffen.
    • Eine persönliche Haftung des Beklagten wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheidet aus.
  • Rechtsscheinhaftung:

    • Der Beklagte haftet jedoch möglicherweise persönlich nach Rechtsscheingrundsätzen, da er die Haftungsbeschränkung der UG nicht zum Ausdruck brachte.
    • Vertreter einer GmbH oder UG haften persönlich, wenn sie die Firma ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz führen und dadurch den Eindruck erwecken, dass eine natürliche Person unbeschränkt haftet.
    • Die UG muss in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
    • Im vorliegenden Fall fehlte der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung.
    • Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger die wahren Haftungsverhältnisse kannte oder kennen musste.
  • Zurückverweisung:

    • Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
    • Das Berufungsgericht muss prüfen, ob der Klägervortrag zutrifft und ob der Beklagte den Kläger anleger- und objektgerecht beraten hat.
    • Gegebenenfalls sind auch die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen und die Frage der Verjährung zu prüfen.

BGH III ZR 210/20

Kernaussage:

  • Vertreter einer UG (haftungsbeschränkt) haften persönlich, wenn sie die Haftungsbeschränkung im Geschäftsverkehr nicht zum Ausdruck bringen.
  • Das Berufungsgericht muss prüfen, ob der Beklagte seine Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat und ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist.
RA und Notar Krau

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