BGH IV a ZR 1111/80 Zu den Grenzen zulässiger Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall IV a ZR 1111/80 behandelt die Grenzen der zulässigen Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift eines Erblassers in einem Erbvertrag.
Der Fall betrifft den verstorbenen Glasmaler H Z, dessen Erbfolge zwischen seiner langjährigen Partnerin, der Klägerin, und den Geschwistern des Erblassers, den Beklagten, umstritten ist.
Der Erblasser und die Klägerin hatten kurz vor seinem Tod einen notariellen Erbvertrag geschlossen, bei dem die Klägerin dem Erblasser Schreibhilfe leistete.
Die Beklagten hielten den Vertrag für unwirksam, da der Erblasser nicht eigenhändig unterschrieben habe und möglicherweise testierunfähig gewesen sei.
Der BGH entschied, dass der Erbvertrag nach deutschem Recht unwirksam sei, da die Unterschrift nicht eigenhändig im Sinne des § 13 BeurkG erfolgt sei.
Trotz der Schreibhilfe der Klägerin habe der Erblasser nicht aktiv an der Unterzeichnung mitgewirkt, weshalb keine eigenhändige Unterschrift vorliege.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Unterschrift nur dann eigenhändig, wenn der Erblasser den Willen zur Unterschrift aktiv betätigt und die Kontrolle über den Schriftzug behält.
Dies war hier nicht der Fall, da die Schriftzüge vollständig von der Klägerin geformt wurden.
Auch nach italienischem und österreichischem Recht sei der Erbvertrag unwirksam.
Italienisches Recht lässt Erbverträge grundsätzlich nicht zu, während österreichisches Recht die eigenhändige Unterschrift als notwendig erachtet, wenn nicht vor einem Gericht oder in Anwesenheit von Zeugen unterschrieben wird.
Zusammenfassend entschied der BGH, dass der Erbvertrag nach keinem der in Frage kommenden Rechtssysteme (deutsches, italienisches oder österreichisches Recht) wirksam sei, sodass die Beklagten als Geschwister des Erblassers die gesetzlichen Erben wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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