BGH IV ZR 180/99
Erbschaftsausschlagungsfrist:
Anforderungen an die Kenntnis von Erbschaftsanfall und Berufungsgrund,
Beweislastverteilung hinsichtlich Fristablauf und Ablaufhemmung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erben
RA und Notar Krau
Die Klägerin wurde durch das Testament ihrer Mutter als Miterbin zu 1/15 eingesetzt.
Später stellte sich heraus, dass möglicherweise aufgrund eines Erbvertrages und eines Widerrufs im Testament die gesetzliche Erbfolge eintrat und die Klägerin somit Miterbin zu 1/5 wäre.
Nach einem Urteil, das die Rechtslage klarstellte, schlug die Klägerin die Erbschaft aus.
Das Berufungsgericht wies ihre Pflichtteilsansprüche ab, da die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen bereits mit Testamentseröffnung begonnen und somit ihr Ausschlagungsrecht erloschen sei.
Kernaussagen des Urteils:
Begründung:
Fazit:
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Ausschlagungsfrist erst beginnt, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.
Im vorliegenden Fall war die Rechtslage lange Zeit unklar, so dass die Ausschlagungsfrist nicht beginnen konnte.
Das Urteil stärkt die Rechte des Erben und schützt ihn vor übereilten Entscheidungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.