BGH IV ZR 180/99

August 30, 2017

BGH IV ZR 180/99

Erbschaftsausschlagungsfrist:

Anforderungen an die Kenntnis von Erbschaftsanfall und Berufungsgrund,

Beweislastverteilung hinsichtlich Fristablauf und Ablaufhemmung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erben

 RA und Notar Krau

Die Klägerin wurde durch das Testament ihrer Mutter als Miterbin zu 1/15 eingesetzt.

Später stellte sich heraus, dass möglicherweise aufgrund eines Erbvertrages und eines Widerrufs im Testament die gesetzliche Erbfolge eintrat und die Klägerin somit Miterbin zu 1/5 wäre.

Nach einem Urteil, das die Rechtslage klarstellte, schlug die Klägerin die Erbschaft aus.

Das Berufungsgericht wies ihre Pflichtteilsansprüche ab, da die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen bereits mit Testamentseröffnung begonnen und somit ihr Ausschlagungsrecht erloschen sei.

BGH IV ZR 180/99

Kernaussagen des Urteils:

  • Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund: Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.
  • Unterschiedliche Berufungsgründe: Die Berufung als Erbe aufgrund eines Testaments ist ein anderer Berufungsgrund als die Berufung aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.
  • Unklare Rechtslage: Solange die Rechtslage unklar ist und nicht feststeht, ob der Erbe testamentarisch oder gesetzlich berufen ist, kann die Ausschlagungsfrist nicht beginnen.
  • Beweislast des Gegners: Der Gegner des Ausschlagenden muss beweisen, dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.
  • Beweislast des Erben: Der Erbe muss beweisen, dass er geschäftsunfähig war und der Lauf der Frist gehemmt war.
  • Möglichkeit der Ausschlagung nach § 2306 BGB: Auch wenn die Frist abgelaufen ist, kann der Erbe unter Umständen noch nach § 2306 BGB ausschlagen, wenn er die Beschwerungen der Erbschaft irrtümlich für unwirksam gehalten hat.

Begründung:

  • Schutz des Erben: Der Erbe soll vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Er soll genügend Zeit haben, sich über die Erbschaft und ihre Folgen zu informieren.
  • Vermeidung von Rechtsunsicherheit: Die Regelung soll Rechtsunsicherheit vermeiden und sicherstellen, dass der Erbe seine Rechte kennt und wahrnehmen kann.
  • Klärung der Rechtslage: Im vorliegenden Fall war die Rechtslage lange Zeit unklar. Die Klägerin konnte nicht wissen, ob sie testamentarisch oder gesetzlich berufen war. Daher konnte die Ausschlagungsfrist nicht beginnen.
  • Beweislastverteilung: Die Beweislastverteilung dient der Rechtssicherheit und soll sicherstellen, dass der Erbe seine Rechte effektiv wahrnehmen kann.

BGH IV ZR 180/99

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Ausschlagungsfrist erst beginnt, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.

Im vorliegenden Fall war die Rechtslage lange Zeit unklar, so dass die Ausschlagungsfrist nicht beginnen konnte.

Das Urteil stärkt die Rechte des Erben und schützt ihn vor übereilten Entscheidungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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