BGH IV ZR 202/07

Mai 20, 2017

BGH IV ZR 202/07

RA und Notar Krau

Verwirkungsklausel im Testament,

Erteilung eines Nachlassverzeichnisses,

Auskunft über den Bestand der Erbschaft,

Testamentsauslegung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil vom 24.06.2009 über die Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel in einem Testament zu entscheiden.

Der Fall betraf die Auslegung des Testaments eines Erblassers, der seine Söhne zu Erben eingesetzt und ihnen auferlegt hatte, Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu werden und zu bleiben.

Ein Sohn schied jedoch aus der Gesellschaft aus und verkaufte seine Anteile.

Der Kläger, ein Enkel des Erblassers, verlangte daraufhin Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft.

BGH IV ZR 202/07

Kernaussagen des Urteils:

  • Verwirkungsklausel: Der BGH stufte die im Testament enthaltene Klausel, die zum Verlust des Erbteils bei Zuwiderhandlung gegen testamentarische Anordnungen führte, als Verwirkungsklausel ein.
  • Auslegung des Testaments: Der BGH betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Testamentsauslegung, um den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei müssen der gesamte Text des Testaments, die Begleitumstände und die mutmaßlichen Zielvorstellungen des Erblassers berücksichtigt werden.
  • Zweck der Auflage: Der BGH erkannte, dass der Erblasser mit der Auflage, Gesellschafter der OHG zu werden und zu bleiben, die Kopplung von Profit und Verantwortung der Erben bezwecken wollte.
  • Kein Verstoß gegen den Erblasserwillen: Der BGH kam zu dem Schluss, dass das Ausscheiden des Sohnes aus der OHG und der Verkauf seiner Anteile unter den gegebenen Umständen nicht dem Willen des Erblassers widersprachen. Der Erblasser wollte vorrangig die Fortführung des Bankhauses als OHG mit Familienmitgliedern als Gesellschaftern sichern.
  • Anspruch auf Auskunft: Der Kläger hatte als Nacherbe Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft, da die Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkungsklausel nicht vorlagen.

Sachverhalt:

BGH IV ZR 202/07

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Söhne zu Erben eingesetzt und ihnen auferlegt, Gesellschafter der OHG zu werden und zu bleiben.

Ein Sohn schied jedoch aus der Gesellschaft aus und verkaufte seine Anteile an die anderen Erben.

Der Kläger, ein Enkel des Erblassers, war nach dem Testament als Nacherbe eingesetzt.

Er verlangte von den anderen Erben Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft.

Entscheidungsgründe:

Der BGH stellte fest, dass die im Testament enthaltene Klausel eine Verwirkungsklausel darstellt.

Er betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Testamentsauslegung, um den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.

Dabei sei nicht nur der Wortlaut der Klausel, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Testaments und die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Der BGH erkannte, dass der Erblasser mit der Auflage, Gesellschafter der OHG zu werden und zu bleiben, die Kopplung von Profit und Verantwortung der Erben bezwecken wollte.

BGH IV ZR 202/07

Der Sohn habe jedoch nicht gegen den Willen des Erblassers gehandelt, da er seine Anteile an die anderen Erben verkauft

und damit die Fortführung des Bankhauses als OHG mit Familienmitgliedern als Gesellschafter sichergestellt habe.

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Verwirkungsklauseln.

Es zeigt, dass der Wortlaut einer Klausel nicht immer allein ausschlaggebend ist, sondern der Wille des Erblassers im Vordergrund steht.

Im vorliegenden Fall führte die umfassende Testamentsauslegung dazu, dass die Verwirkungsklausel nicht griff und der Kläger seinen Anspruch

auf Auskunft über den Nachlass und die Erbschaft durchsetzen konnte.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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