BGH IV ZR 236/96

August 30, 2017

BGH IV ZR 236/96

Frühester Zeitpunkt für wirksame Erbschaftsausschlagung bei Berliner Testament BGB

§ 2269 für Schlußerben

RA und Notar Krau

Die Klägerin war im gemeinschaftlichen Testament ihres Vaters und ihrer Stiefmutter als Schlusserbin eingesetzt.

Nach dem Tod des Vaters schlug ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin die „Nacherbschaft“ aus.

Nach dem Tod der Stiefmutter machte die Klägerin ihre Erbrechte geltend.

Die Beklagten, die von der Stiefmutter in einem späteren Testament als Erben eingesetzt worden waren, wandten ein, die Klägerin habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen.

Kernaussage des Urteils:

BGH IV ZR 236/96

  • Ausschlagung erst nach Erbfall möglich: Der Schlusserbe eines Berliner Testaments kann die Erbschaft erst ausschlagen, wenn er Erbe geworden ist. Dies ist erst mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten der Fall.

Begründung:

  • Schlusserbe wird erst mit dem Tod des Letztversterbenden Erbe: Der Schlusserbe hat nach dem Tod des Erstversterbenden zwar ein Erbrecht, ist aber noch nicht Erbe. Er wird erst mit dem Tod des Letztversterbenden Erbe und kann die Erbschaft daher erst dann ausschlagen.
  • Unterschied zu Nacherben und Ersatzerben: Nacherben und Ersatzerben können die Erbschaft bereits nach dem Erbfall ausschlagen, auch wenn sie ihnen noch nicht angefallen ist. Dies liegt daran, dass es bei Nacherbschaft und Ersatzerbschaft nur einen Erbfall gibt. Beim Berliner Testament gibt es hingegen zwei Erbfälle: den Tod des Erstversterbenden und den Tod des Letztversterbenden.
  • Gesetzliche Regelung in § 1946 BGB: § 1946 BGB setzt für die Ausschlagung den Erbfall voraus. Dies ist beim Schlusserben erst der Tod des längerlebenden Ehegatten.
  • Möglichkeit des Zuwendungsverzichts: Wenn der Schlusserbe schon vor dem Tod des Letztversterbenden auf sein Erbrecht verzichten möchte, kann er dies durch einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB tun.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass der Schlusserbe eines Berliner Testaments die Erbschaft erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten ausschlagen kann.

Vorher ist er noch nicht Erbe und kann daher auch nicht ausschlagen.

BGH IV ZR 236/96

Das Urteil dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Schlusserben vorschnell auf ihr Erbrecht verzichten.

Ergänzende Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich mit den Voraussetzungen für die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Schlusserben.
  • Es zeigt den Unterschied zwischen Schlusserben, Nacherben und Ersatzerben auf.
  • Das Urteil ist relevant für alle Fälle, in denen ein Berliner Testament vorliegt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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