BGH IV ZR 250/11 23. Mai 2012, Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB – Stufenklage – gemeinschaftliches privatschriftliches Testament
RA und Notar Krau
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Urteil, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch Schenkungen umfasst, die der Erblasser vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten vorgenommen hat.
Es kommt allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an, nicht aber auf den Zeitpunkt der Schenkung.
Hintergrund:
Die Kläger machten gegen ihre Großmutter (Beklagte) Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem verstorbenen Großvater geltend.
Die Beklagte hatte bereits vor der Geburt der Kläger Schenkungen von ihrem Ehemann erhalten.
Das Landgericht hatte der Auskunftsklage der Kläger stattgegeben.
Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.
1. Auskunftsanspruch:
Den Klägern stand ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass zu, der auch Schenkungen umfasste, die der Erblasser vor ihrer Geburt vorgenommen hatte.
2. Pflichtteilsergänzung auch für Schenkungen vor der Geburt:
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst auch Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten vorgenommen hat.
3. Keine “Theorie der Doppelberechtigung”:
Der BGH gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Pflichtteilsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewesen sein muss.
Es kommt allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an.
4. Begründung:
5. Verfahrensfehler:
Das Berufungsgericht hatte zu Recht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit es über die noch nicht gestellten Klageanträge entschieden hatte.
Es lag ein Verfahrensfehler vor.
Fazit:
Der BGH stärkte mit diesem Urteil die Rechte von Pflichtteilsberechtigten.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch alle Schenkungen des Erblassers umfasst, unabhängig davon, wann sie erfolgt sind.
Die “Theorie der Doppelberechtigung” wurde aufgegeben.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.