BGH Urteil 14.03.2018 – IV ZR 170/16 Pflichtteilsergänzung bei Finanzierungsleistungen unter Ehegatten

Juni 17, 2018

BGH Urteil 14.03.2018 – IV ZR 170/16 Pflichtteilsergänzung bei Finanzierungsleistungen unter Ehegatten

(OLG Dresden, Urt. v. 22.06.2016 – 17 U 360/16; LG Dresden, Entsch. v. 10.02.2016 – 2 O 440/13)

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 14. März 2018 (Az. IV ZR 170/16) über Pflichtteilsergänzungsansprüche der Söhne eines Erblassers gegen dessen zweite Ehefrau nach dessen Tod.

Die Kläger sahen sowohl die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils am Hausgrundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten

als Schenkungen an und forderten entsprechende Ergänzungsansprüche.

In erster Instanz hatte das Landgericht Dresden (Az. 2 O 440/13) den Ansprüchen teilweise stattgegeben,

während das Oberlandesgericht Dresden (Az. 17 U 360/16) die Forderungen hinsichtlich der Finanzierungsleistungen zurückwies.

Der BGH bestätigte teilweise das Urteil des OLG.

Er urteilte, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils am Haus eine Schenkung darstellte, die für die Pflichtteilsergänzung relevant sei.

BGH Urteil 14.03.2018 – IV ZR 170/16 Pflichtteilsergänzung bei Finanzierungsleistungen unter Ehegatten

Demgegenüber seien die Zahlungen des Erblassers zur Tilgung des Darlehens nicht als separate Schenkung zu betrachten, da deren Wert bereits in dem übertragenen Miteigentumsanteil berücksichtigt sei.

Hinsichtlich der Zinszahlungen jedoch wies der BGH das Urteil zurück.

Er stellte fest, dass Zinszahlungen, die der Erblasser allein geleistet hatte, eine Vermögensmehrung bei der Beklagten bewirkten, da sie eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten verringerten.

Ob diese Zahlungen als ergänzungspflichtige Schenkungen zu werten sind, hängt davon ab, ob zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung bestand, wonach der Erblasser auf einen Ausgleich verzichtet.

Der BGH hob daher das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Fall zurück, damit das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen

bezüglich der Zinszahlungen und ihrer Bewertung als möglicherweise unterhaltsrechtlich geschuldete Leistungen trifft.

Insbesondere ist zu klären, ob die Zinszahlungen eine unbenannte Zuwendung darstellen, die nach § 2325 BGB pflichtteilsergänzungsrelevant ist.

Der BGH betont, dass Zuwendungen zwischen Ehegatten in der Regel als unentgeltlich zu betrachten sind, es sei denn, sie dienen der Alterssicherung oder Vergütung von Dienstleistungen.

Insgesamt stellte der BGH klar, dass Finanzierungsleistungen, die das Vermögen des Beschenkten mehren,

unter bestimmten Umständen als ergänzungspflichtige Schenkungen bewertet werden können, und wies das Berufungsgericht an, dies genauer zu prüfen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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