BGH X ZR 3/20 – Geschäftsunfähigkeit

September 18, 2022

BGH X ZR 3/20 – Geschäftsunfähigkeit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Zur substantiierten Darlegung der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt es, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nahelegen.
  • Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts kann sich auch aus den Motiven des Zuwendungsempfängers ergeben, insbesondere wenn dieser die Willensschwäche des Zuwendenden ausnutzt.

Sachverhalt:

  • Ein älterer Mann (Kläger) übertrug zwei Grundstücke im Rahmen eines Schenkungsvertrags auf eine deutlich jüngere Bekannte.
  • Später widerrief er die Übertragung und klagte auf Rückabwicklung, da er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angeblich geschäftsunfähig und sittenwidrig beeinflusst worden sei.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, da es keine Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit oder Sittenwidrigkeit sah.
  • Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung des BGH:

BGH X ZR 3/20 – Geschäftsunfähigkeit

  • Der BGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Das Berufungsgericht hätte eine Beweisaufnahme zur Geschäftsunfähigkeit durchführen müssen, da der Kläger ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen hatte (z.B. Krankenhausaufenthalt, ärztliches Attest).
  • Auch die Sittenwidrigkeit des Vertrags wurde nicht ausreichend geprüft. Das Berufungsgericht hätte untersuchen müssen, ob die Beklagte die Willensschwäche des Klägers ausgenutzt hat.
  • Weitere Aspekte wie ein mögliches Telefonat mit dem Steuerberater und die Frage des groben Undanks müssten ebenfalls geprüft werden.

Fazit:

  • Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei auffälligen Vertragsgestaltungen (z.B. große Altersunterschiede, unentgeltliche Übertragung).
  • Es unterstreicht, dass auch die Motive des Zuwendungsempfängers bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eine Rolle spielen können.
  • Das Urteil führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, das nun eine Beweisaufnahme durchführen und die genannten Aspekte berücksichtigen muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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