BGH V ZB 89/18
Beschluss vom 07.02.2019
Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass
Vollstreckungsgläubiger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 07.02.2019 (Az. V ZB 89/18) entschieden,
dass die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu berechtigt, den Erbanteil freihändig zu veräußern.
Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.
Hintergrund des Falls:
Im vorliegenden Fall waren die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben zu je 1/2 Anteil an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten zu 5 und 6 pfändeten den Miterbenanteil des Beteiligten zu 1 und erwirkten die Überweisung des Anteils zur Einziehung.
Anschließend verkauften sie den Anteil an die Beteiligte zu 4.
Diese beantragte daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs, um als neue Eigentümerin des Anteils eingetragen zu werden.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung jedoch ab, da es hierfür eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder eine Genehmigung des Schuldners (Beteiligter zu 1) verlangte.
Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Er führte aus, dass die Pfändung und Überweisung des Erbanteils zwar dem Gläubiger die Befugnis gibt,
die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben, ihn aber nicht dazu berechtigt, den Erbanteil freihändig zu veräußern.
Begründung:
Pfändung und Überweisung zur Einziehung: Die Pfändung und Überweisung des Erbanteils erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen. Der Gläubiger erhält dadurch zwar ein Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil, wird aber nicht Eigentümer des Anteils. Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt ihn lediglich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Befriedigung seiner Forderung dienen. Dazu gehört insbesondere die Geltendmachung des Erbanteils im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses.
Keine Verfügungsbefugnis: Die Überweisung zur Einziehung gibt dem Gläubiger jedoch nicht die Befugnis, über den Erbanteil zu verfügen, also ihn beispielsweise zu verkaufen. Dies wäre nur bei einer Überweisung an Zahlungs statt der Fall, die bei einem Erbanteil jedoch nicht möglich ist.
Schutz des Schuldners: Der Gesetzgeber hat in § 857 Abs. 5 ZPO die Möglichkeit vorgesehen, dass das Vollstreckungsgericht die Veräußerung des Erbanteils anordnen kann. Dies dient dem Schutz des Schuldners, der nicht Gefahr laufen soll, dass sein Erbanteil vom Gläubiger „verschleudert“ wird.
Fazit:
Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Pfändung und Überweisung eines Erbanteils den Gläubiger nicht dazu berechtigt, den Anteil freihändig zu veräußern.
Will der Gläubiger den Erbanteil veräußern, benötigt er hierfür einen gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts.
Dies dient dem Schutz des Schuldners und gewährleistet eine ordnungsgemäße Verwertung des Erbanteils.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.