BGH V ZR 487/99

August 3, 2020

BGH V ZR 487/99, Urteil vom 17.11.2000, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Beteiligte der Erbengemeinschaft,

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe, dessen Eigentum aufgrund unzutreffender Eintragungen im Grundbuch nach der Wiedervereinigung fälschlicherweise als Volkseigentum vermerkt wurde,

seine Eigentumsrechte wahren kann, indem er die Bundesrepublik Deutschland auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verklagt.

Hintergrund:

  • Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.
  • Aufgrund fehlerhafter Fiskuserbscheine wurde nach dem Tod einiger Miterben das Eigentum fälschlicherweise dem Staat (DDR) bzw. dessen Rechtsnachfolgern zugeschrieben.
  • Die Klägerin, eine Erbin, verlangte von der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, um ihr Eigentum und das der anderen unbekannten Miterben wiederherzustellen.

BGH V ZR 487/99

Tenor:

  • Die Revision der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, das der Klage stattgegeben hatte, wurde zurückgewiesen.
  • Das Eigentum der Klägerin und der Miterben besteht fort, da sie die Klage fristgerecht eingereicht und damit ihr Recht gewahrt hat.

Entscheidungsgründe:

  1. Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland:

    • Die Klägerin war berechtigt, die Bundesrepublik Deutschland zu verklagen, obwohl die Stadt als verfügungsberechtigte Stelle nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zuständig gewesen wäre.
    • Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer, wahlweise den Inhaber der Buchposition (hier die Bundesrepublik) oder den Verfügungsberechtigten zu verklagen.
    • Eine Klage gegen den Verfügungsberechtigten beseitigt zwar nicht das formelle Eintragungshindernis im Grundbuch, ermöglicht aber den Erhalt eines Zuordnungsbescheids, der zur Berichtigung führen kann.
  2. Eigentumsübergang auf die Bundesrepublik:

    • Die Buchposition ging nach dem Einigungsvertrag auf die Bundesrepublik Deutschland über, nicht auf die Stadt.
    • Eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück, auch wenn es zur Wohnungsversorgung genutzt wird, fällt nicht unter die Regelung des Vermögensübergangs auf Kommunen.
    • Die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass stellt kein der Wohnungsversorgung dienendes Vermögen dar.
  3. Fristwahrung:

    • Die Klägerin hat die Frist zur Wahrung ihres Eigentumsrechts gewahrt, da die Klage fristgerecht eingereicht und der Beklagten „demnächst“ zugestellt wurde.
    • Die Zustellung der Klage hat rückwirkende Kraft auf den letzten Tag der Frist.
    • Die Klageerhebung war die einzige Möglichkeit der Klägerin, ihr Recht zu wahren, da die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers erfordert hätte.

BGH V ZR 487/99

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt das Eigentumsrecht der Klägerin und der Miterben an dem Grundstück.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten Klageerhebung zur Wahrung von Eigentumsrechten nach der Wiedervereinigung.
  • Es verdeutlicht die Möglichkeit, wahlweise den Inhaber der Buchposition oder den Verfügungsberechtigten zu verklagen, um Eigentumsrechte geltend zu machen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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