BGH V ZR 487/99

August 3, 2020
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BGH V ZR 487/99, Urteil vom 17.11.2000, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Beteiligte der Erbengemeinschaft,

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe, dessen Eigentum aufgrund unzutreffender Eintragungen im Grundbuch nach der Wiedervereinigung fälschlicherweise als Volkseigentum vermerkt wurde,

seine Eigentumsrechte wahren kann, indem er die Bundesrepublik Deutschland auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verklagt.

Hintergrund:

  • Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.
  • Aufgrund fehlerhafter Fiskuserbscheine wurde nach dem Tod einiger Miterben das Eigentum fälschlicherweise dem Staat (DDR) bzw. dessen Rechtsnachfolgern zugeschrieben.
  • Die Klägerin, eine Erbin, verlangte von der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, um ihr Eigentum und das der anderen unbekannten Miterben wiederherzustellen.

BGH V ZR 487/99

Tenor:

  • Die Revision der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, das der Klage stattgegeben hatte, wurde zurückgewiesen.
  • Das Eigentum der Klägerin und der Miterben besteht fort, da sie die Klage fristgerecht eingereicht und damit ihr Recht gewahrt hat.

Entscheidungsgründe:

  1. Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland:

    • Die Klägerin war berechtigt, die Bundesrepublik Deutschland zu verklagen, obwohl die Stadt als verfügungsberechtigte Stelle nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zuständig gewesen wäre.
    • Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer, wahlweise den Inhaber der Buchposition (hier die Bundesrepublik) oder den Verfügungsberechtigten zu verklagen.
    • Eine Klage gegen den Verfügungsberechtigten beseitigt zwar nicht das formelle Eintragungshindernis im Grundbuch, ermöglicht aber den Erhalt eines Zuordnungsbescheids, der zur Berichtigung führen kann.
  2. Eigentumsübergang auf die Bundesrepublik:

    • Die Buchposition ging nach dem Einigungsvertrag auf die Bundesrepublik Deutschland über, nicht auf die Stadt.
    • Eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück, auch wenn es zur Wohnungsversorgung genutzt wird, fällt nicht unter die Regelung des Vermögensübergangs auf Kommunen.
    • Die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass stellt kein der Wohnungsversorgung dienendes Vermögen dar.
  3. Fristwahrung:

    • Die Klägerin hat die Frist zur Wahrung ihres Eigentumsrechts gewahrt, da die Klage fristgerecht eingereicht und der Beklagten „demnächst“ zugestellt wurde.
    • Die Zustellung der Klage hat rückwirkende Kraft auf den letzten Tag der Frist.
    • Die Klageerhebung war die einzige Möglichkeit der Klägerin, ihr Recht zu wahren, da die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers erfordert hätte.

BGH V ZR 487/99

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt das Eigentumsrecht der Klägerin und der Miterben an dem Grundstück.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten Klageerhebung zur Wahrung von Eigentumsrechten nach der Wiedervereinigung.
  • Es verdeutlicht die Möglichkeit, wahlweise den Inhaber der Buchposition oder den Verfügungsberechtigten zu verklagen, um Eigentumsrechte geltend zu machen.
RA und Notar Krau

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