BGH V ZR 82/11 – Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB

Januar 21, 2018

BGH V ZR 82/11 – Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Urteil V ZR 82/11, dass die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg abgewiesen wird.

Der Fall betrifft Hausgeldforderungen, die nach dem Tod der Erblasserin gegen den Erben entstanden sind.

Die Erblasserin setzte ihren Enkel als Erben ein und ordnete eine Testamentsvollstreckung durch den Beklagten bis 2022 an.

Der Testamentsvollstrecker kaufte im August 2008 eine Eigentumswohnung für den Erben, für die Hausgeldforderungen ausstanden.

Da die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) den Testamentsvollstrecker auf Zahlung dieser Forderungen.

BGH V ZR 82/11 – Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB

Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass und zur Zahlung.

Der BGH bestätigte dies, da die Hausgeldschulden Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB darstellen.

Die Testamentsvollstreckung bewirkte, dass die Wohnung Teil des Nachlasses bleibt, und sowohl der Erbe als auch der Nachlass für die Verbindlichkeiten haften.

Auch eine testamentarische Anordnung, die den Testamentsvollstrecker zur Verwaltung der Wohnung berechtigt, führt dazu, dass die Hausgeldforderungen zu den Nachlassschulden zählen.

Die Revision des Beklagten blieb erfolglos, da die angefochtenen Entscheidungen rechtskonform waren.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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