BGH VI ZR 272/18 – Totenfürsorgerecht

September 18, 2022

BGH VI ZR 272/18 – Totenfürsorgerecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil bekräftigt das Totenfürsorgerecht und die Befugnis des Berechtigten, die Gestaltung einer Grabstätte entsprechend dem Willen des Verstorbenen zu bestimmen und durchzusetzen.

Im konkreten Fall wurde einer Nichte untersagt, Gegenstände auf einem Baumgrab abzulegen, die gegen die Friedhofsordnung und den Gestaltungswunsch des Verstorbenen verstießen.

Hintergrund des Falls:

  • Die Klägerin, Tochter des Verstorbenen, verlangte von ihrer Nichte (Beklagte) zu unterlassen, Gegenstände auf dem Baumgrab ihres Vaters abzulegen.
  • Die Friedhofsordnung verbot das Ablegen von Grabschmuck und Gegenständen auf Baumgrabstätten.
  • Die Beklagte hatte trotz Verbots und Hinweisschildern Gegenstände auf dem Grab abgelegt und sogar Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Diebstahls gestellt, als diese die Gegenstände entfernt hatte.
  • Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe:

BGH VI ZR 272/18 – Totenfürsorgerecht

  • Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, Gegenstände abzulegen, die gegen die Friedhofsordnung verstoßen.
  • Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
  • Totenfürsorgerecht: Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin das Totenfürsorgerecht zustand, da sie von ihren Eltern mit der Auswahl und Pflege der Grabstätte betraut worden war.
  • Umfang des Totenfürsorgerechts: Das Totenfürsorgerecht umfasst nicht nur die Bestattung, sondern auch die Bestimmung der Grabgestaltung und die Abwehr von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds.
  • Verletzung des Totenfürsorgerechts: Die Beklagte hatte das Totenfürsorgerecht der Klägerin verletzt, indem sie Gegenstände auf dem Grab ablegte, die gegen die Friedhofsordnung und den Wunsch des Verstorbenen nach einer naturnahen Gestaltung verstießen.
  • Unterlassungsanspruch: Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Unterlassung der Ablage solcher Gegenstände gemäß Paragraf 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
  • Einschränkung des Unterlassungsanspruchs: Der Anspruch wurde jedoch auf Gegenstände beschränkt, die gegen die Friedhofsordnung verstoßen, da die Klägerin nur innerhalb des durch die Friedhofsordnung vorgegebenen Nutzungsumfangs bestimmen kann.

Fazit:

  • Das Urteil stärkt das Totenfürsorgerecht und betont die Befugnis des Berechtigten, die Gestaltung der Grabstätte zu bestimmen und durchzusetzen.
  • Die Friedhofsordnung spielt dabei eine wichtige Rolle, da sie den Rahmen für die zulässige Grabgestaltung vorgibt.
  • Verstöße gegen die Friedhofsordnung und den Willen des Verstorbenen können zu Unterlassungsansprüchen führen.
RA und Notar Krau

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