BGH VI ZR 272/18 – Totenfürsorgerecht

September 18, 2022

BGH VI ZR 272/18 – Totenfürsorgerecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil bekräftigt das Totenfürsorgerecht und die Befugnis des Berechtigten, die Gestaltung einer Grabstätte entsprechend dem Willen des Verstorbenen zu bestimmen und durchzusetzen.

Im konkreten Fall wurde einer Nichte untersagt, Gegenstände auf einem Baumgrab abzulegen, die gegen die Friedhofsordnung und den Gestaltungswunsch des Verstorbenen verstießen.

Hintergrund des Falls:

  • Die Klägerin, Tochter des Verstorbenen, verlangte von ihrer Nichte (Beklagte) zu unterlassen, Gegenstände auf dem Baumgrab ihres Vaters abzulegen.
  • Die Friedhofsordnung verbot das Ablegen von Grabschmuck und Gegenständen auf Baumgrabstätten.
  • Die Beklagte hatte trotz Verbots und Hinweisschildern Gegenstände auf dem Grab abgelegt und sogar Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Diebstahls gestellt, als diese die Gegenstände entfernt hatte.
  • Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe:

BGH VI ZR 272/18 – Totenfürsorgerecht

  • Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, Gegenstände abzulegen, die gegen die Friedhofsordnung verstoßen.
  • Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
  • Totenfürsorgerecht: Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin das Totenfürsorgerecht zustand, da sie von ihren Eltern mit der Auswahl und Pflege der Grabstätte betraut worden war.
  • Umfang des Totenfürsorgerechts: Das Totenfürsorgerecht umfasst nicht nur die Bestattung, sondern auch die Bestimmung der Grabgestaltung und die Abwehr von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds.
  • Verletzung des Totenfürsorgerechts: Die Beklagte hatte das Totenfürsorgerecht der Klägerin verletzt, indem sie Gegenstände auf dem Grab ablegte, die gegen die Friedhofsordnung und den Wunsch des Verstorbenen nach einer naturnahen Gestaltung verstießen.
  • Unterlassungsanspruch: Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Unterlassung der Ablage solcher Gegenstände gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
  • Einschränkung des Unterlassungsanspruchs: Der Anspruch wurde jedoch auf Gegenstände beschränkt, die gegen die Friedhofsordnung verstoßen, da die Klägerin nur innerhalb des durch die Friedhofsordnung vorgegebenen Nutzungsumfangs bestimmen kann.

Fazit:

  • Das Urteil stärkt das Totenfürsorgerecht und betont die Befugnis des Berechtigten, die Gestaltung der Grabstätte zu bestimmen und durchzusetzen.
  • Die Friedhofsordnung spielt dabei eine wichtige Rolle, da sie den Rahmen für die zulässige Grabgestaltung vorgibt.
  • Verstöße gegen die Friedhofsordnung und den Willen des Verstorbenen können zu Unterlassungsansprüchen führen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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