BGH VI ZR 285/19

September 18, 2022

BGH VI ZR 285/19, Urteil vom 10.11.2020 – Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung, ärztlicher Behandlungsfehler

Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung.

Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand BGH VI ZR 285/19

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler unmittelbar nach ihrer Geburt auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin, bei der vorgeburtlich ein Herzfehler diagnostiziert worden war, wurde am 16. April 2000 in der Klinik der Beklagten geboren. Es bestand bei dramatisch schlechten Apgarwerten ein reanimationspflichtiger Zustand (Schnappatmung ohne Atemgeräusche, Herzschlag 40/Minute).

Nach Maskenbeatmung, die über zwei Stunden vergeblich versucht wurde, entschloss man sich zur Intubation, die erst im fünften Anlauf gelang. Anschließend wurde die Klägerin auf die Intensivstation verlegt und weiterhin maschinell beatmet.

Nach der Geburt wurde festgestellt, dass die Klägerin unter dem sogenannten Catch- 22-Syndrom leidet.

Die Klägerin ist auch heute noch in vielfacher Hinsicht motorisch behindert und mental stark beeinträchtigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375.000 € nebst Zinsen verurteilt und deren Ersatzpflicht für materielle und weitere immaterielle Schäden festgestellt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe BGH VI ZR 285/19

I.

Das Berufungsgericht hat in der über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vergeblich versuchten Maskenbeatmung einen groben Behandlungsfehler gesehen. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Umkehr der Beweislast bejaht.

Die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2006 “weiterhin” bis Ende 2007 auf die Einrede verzichtet habe.

Das heiße, dass sie offensichtlich auch schon nach dem Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2004 auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Verzichtserklärung abgegeben habe. In dem Antrag habe die Klägerin um Einleitung des Schlichtungsverfahrens wegen drohenden Eintritts der Verjährung zum 16. April 2004 gebeten und darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf die Verjährungseinrede noch nicht vorliege.

Zwar werde durch ein Schlichtungsverfahren nur eine Hemmung der Verjährung ausgelöst, die dann bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens dauere.

Die Annahme einer Hemmung nur während der Dauer des Schlichtungsverfahrens mache hier aber keinen Sinn, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Schlichtungsverfahrens bereits Verjährung eingetreten sei.

Da die Beklagte und auch die Klägerin ausweislich ihres Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens der Auffassung gewesen seien, dass im Zeitpunkt der Einleitung am 4. Februar 2004 an sich bereits Verjährung eingetreten sei und da die Beklagte danach und dann wieder mit Schreiben vom 27. November 2006 “weiterhin” auf die Einrede verzichtet habe, könne der Verzicht der Beklagten nur so verstanden werden, dass die Frist bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4. Februar 2004 (in einer logischen Sekunde) habe neu beginnen sollen und die Beklagte auch bereit gewesen sei, bis Ende 2007 auf die Einrede zu verzichten.

Ab diesem Zeitpunkt bzw. ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens mit Bescheid der Gutachterkommission vom 12. November 2007 sei die Frist wieder von Neuem gelaufen und dann gemäß § 204 BGB durch die Einleitung des Klageverfahrens 2009 wiederum gehemmt worden.

II.

BGH VI ZR 285/19

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Das Berufungsgericht hat seine verjährungsrechtliche Beurteilung auf die von ihm konkret in Bezug genommene Erklärung der Beklagten vom 27. November 2006 gestützt, die wie folgt lautet:

“In vorbezeichneter Angelegenheit versichern wir Ihnen, auch namens und in Vollmacht des hier versicherten Personenkreises, uns weiterhin bis einschließlich 31.12.2007 nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen.”

Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht dahingehend, dass die Verjährungsfrist im Ergebnis ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens im November 2007 neu beginnen sollte, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar obliegt die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat.

Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht

(st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 380, juris Rn. 9;

BGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 40;

vom 30. Januar 2020 – VII ZR 33/19, NJW 2020, 1293 Rn. 33;

vom 14. Februar 2019 – IX ZR 203/18, ZIP 2019, 1288 Rn. 11;

vom 31. Oktober 1995 – XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138, juris Rn. 8).

2. Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor.

a) Das Berufungsgericht hat der Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 27. November 2006 die Annahme zugrunde gelegt, dass beide Parteien ‘- ausweislich des Schlusses ihres Antragsschreibens auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom 4. Februar 2004 auch die Klägerin – davon ausgegangen seien, dass am 4. Februar 2004 bereits Verjährung eingetreten sei.

Dies steht aber im Widerspruch zu der kurz zuvor getroffenen Feststellung, dass die Klägerin am Ende ihres Antragsschreibens “um alsbaldige Einleitung des Verfahrens wegen drohenden Eintritts der Verjährung zum 16.4.04” bat.

b) Der Begründung des angefochtenen Urteils lässt sich weiter die Auffassung des Berufungsgerichts entnehmen, dass der Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bei aus Sicht der Parteien zuvor – nämlich schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens – eingetretener Verjährung keinen Sinn mache, weil dann das Schlichtungsverfahren die Verjährung nicht mehr hemmen könne, und dass daraus zu schließen sei, dass sich die Beklagte mit dem Neubeginn der Verjährungsfrist bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4. Februar 2004 “(in einer logischen Sekunde)” bzw. (wohl wegen Hemmung der Frist während des Schlichtungsverfahrens) ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt habe.

Diese Beurteilung beruht auf Denkfehlern, verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze zum Verjährungsverzicht und wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Dabei kann dahinstehen, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision angegriffen, die Beklagte schon vor dem Schreiben vom 27. November 2006 eine Verzichtserklärung abgegeben hatte.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben.

Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird

(BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.;

Urteile vom 16. März 2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22;

vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 39).

Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben

(BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn. 19).

Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei Einreichung der Klage mit Zustellung “demnächst” genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern

(BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 32/08, aaO Rn. 22).

Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam

(BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn. 19).

Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede. Für andere Hemmungstatbestände als die Klage gilt dies vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung des Schuldners nicht

(Bach in BeckOGK, Stand: 15. Juli 2020, § 214 BGB Rn. 64, 79).

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Verjährungsverzicht im Einzelfall über den dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus eine andere – größere – Reichweite zukommt.

Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen

(BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn. 21).

Für die Annahme, der Verjährungsverzicht führe – wie das Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – zu einem Neubeginn der Verjährung, besteht mangels Regelungslücke kein Anlass

(vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 – XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Rn. 16 für den unbefristeten Verzicht;

Bach in BeckOGK, Stand: 15. Juli 2020, § 214 BGB Rn. 79;

Grothe in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 214 Rn. 8).

bb) Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich auch vor Eintritt der Verjährung zulässig

(vgl. § 202 Abs. 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002;

BGH, Urteile vom 16. März 2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22;

vom 18. September 2007 – XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Rn. 15;

Grothe in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 202 Rn. 13, § 214 Rn. 5).

Nach Eintritt der Verjährung konnte und kann der Verzicht dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wirksam erklärt werden

(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 – IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f., juris Rn. 13 zum alten Recht).

Er hat zur Folge, dass der Gläubiger vor Ablauf der Verzichtsfrist Klage erheben muss, soll der Verzicht über das Fristende hinaus wirksam bleiben (s.o. aa)).

cc) Im Streitfall sind keinerlei besondere Anhaltspunkte festgestellt, die die Annahme des Berufungsgerichts tragen könnten, der vorliegende Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2007 habe – weit über den oben dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus und ähnlich wie beim Anerkenntnis – bedeutet, dass die Verjährungsfrist im Ergebnis ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens neu beginnen sollte.

Insbesondere würde der Verzicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend auch dann Sinn machen, wenn aus Sicht der Parteien schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens Verjährung eingetreten sein sollte, das Schlichtungsverfahren die Verjährung also nicht mehr hemmen konnte.

Denn der Verzicht ermöglichte es der Klägerin, ungeachtet bereits eingetretener Verjährung die Ergebnisse aus dem Schlichtungsverfahren abzuwarten und bis spätestens Ende 2007 Klage zu erheben. Dem steht, anders als die Klagepartei meint, nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung noch nicht feststand, ob das Schlichtungsverfahren bis Ende 2007 beendet sein würde.

Es bestand jedenfalls die Chance, dass dies der Fall sein würde (tatsächlich war es das auch) oder dass die Beklagte – bei fortdauerndem Schlichtungsverfahren – ihren Einredeverzicht verlängern würde. Notfalls hätte noch während des laufenden Schlichtungsverfahrens Klage erhoben werden müssen.

Das Klageverfahren wurde aber erst 2009 und damit lange nach Ablauf der Verzichtsfrist eingeleitet.

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist. Denn wie von der Revisionserwiderung zu Recht geltend gemacht fehlt es schon an Feststellungen, die für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlich sind.

Seiters Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2013 – 6 O 3/09 –

KG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2019 – 20 U 103/13 –

BGH VI ZR 285/19,

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