BGH VI ZR 382/21 – Verletzung des rechtlichen Gehörs – Parteianhörung

März 26, 2023
Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

BGH VI ZR 382/21 – Verletzung des rechtlichen Gehörs – Parteianhörung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Oktober 2022 (Az. VI ZR 382/21) behandelt eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem medizinischen Behandlungsfehler während einer Geburt.

Der Kläger, der bei der Geburt schwer verletzt wurde, verklagt den behandelnden Arzt und die Hebamme wegen fehlerhafter Maßnahmen.

Im Kern geht es um die Frage, ob ein sogenanntes Kristellermanöver durchgeführt wurde, was laut Klägerseite zu den schweren Verletzungen führte.

Im ursprünglichen Verfahren hatte das Landgericht Kiel den Klägern Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen und die Haftung der Beklagten für künftige materielle Schäden festgestellt.

Das Berufungsgericht, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück.

Die Beklagten legen dagegen Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH ein.

Während die Beschwerde des Beklagten zu 1 (Arzt) abgewiesen wurde, hatte die Beschwerde der Beklagten zu 2 (Hebamme) Erfolg.

BGH VI ZR 382/21 – Verletzung des rechtlichen Gehörs – Parteianhörung

Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Grund für die Aufhebung war eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu 2.

Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht eine erneute Anhörung des Beklagten zu 1 hätte durchführen müssen.

Das Landgericht hatte nämlich die Aussage des Beklagten zu 1, dass kein Kristellermanöver stattgefunden habe, nicht ausreichend gewürdigt.

Diese Aussage stand im Widerspruch zu den Aussagen der Eltern des Klägers und einer Zeugin (Großmutter des Klägers), auf deren Grundlage das Landgericht seine Entscheidung stützte.

Laut BGH hätte das Berufungsgericht diese Aussage durch eine erneute Anhörung des Beklagten zu 1 überprüfen müssen, bevor es die Beweiswürdigung des Landgerichts bestätigte.

Nach Auffassung des BGH sind Erklärungen von Parteien, die persönlich angehört wurden, ebenso wie Zeugenaussagen in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

BGH VI ZR 382/21 – Verletzung des rechtlichen Gehörs – Parteianhörung

Das Berufungsgericht darf nicht von der erstinstanzlichen Beweisführung abweichen, ohne die Parteien oder Zeugen erneut anzuhören, wenn der persönliche Eindruck von deren Aussagen entscheidend ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aussagen einer Partei widersprüchlich zu anderen Beweisen stehen und vom erstinstanzlichen Gericht nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

In diesem Fall war die Beweiswürdigung unvollständig, da das Landgericht die Aussage des Beklagten zu 1 nicht berücksichtigt hatte, obwohl dieser als Fachmann die relevanten Vorgänge hätte einschätzen können.

Daher hätte das Berufungsgericht vor seiner eigenen Würdigung der Beweise den Beklagten zu 1 erneut anhören müssen.

Die Entscheidung stellt klar, dass in solchen Fällen eine erneute Anhörung der beteiligten Parteien durch das Berufungsgericht erforderlich sein kann,

um das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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