Bindende Erbeinsetzung – OLG Köln 2 Wx 39/23
Bindende Erbeinsetzung des Bruders des Erblassers in einem gemeinschaftlichen Testament
In dem Fall 2 Wx 39/23 entschied das Oberlandesgericht Köln über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts, die zurückgewiesen wurde.
Der Fall drehte sich um ein gemeinschaftliches Testament von 2005, das den Bruder des Erblassers und die Beteiligte zu 3) als Schlusserben einsetzte, sowie um ein späteres Testament von 2022, das die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin bestimmte.
Das Gericht entschied, dass das Testament von 2005 bindend war, da die darin getroffenen Verfügungen wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB waren.
Dies bedeutet, dass die Einsetzung des Bruders und seiner Ehefrau durch den Erblasser nicht unabhängig von der Verfügung seiner vorverstorbenen Ehefrau getroffen wurde.
Besonders hervorgehoben wurde, dass die Ehefrau des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich den Dank für die Pflegeleistungen des Bruders und seiner Frau zum Ausdruck gebracht hatte.
Diese Unterstützung während der schweren Krankheit der Ehefrau begründete nach Ansicht des Gerichts ein ausreichendes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten, was die Wechselbezüglichkeit der testamentarischen Verfügung stützte.
Das spätere Testament von 2022, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt wurde, wurde als unwirksam erklärt.
Nach dem Tod seiner Ehefrau konnte der Erblasser gemäß § 2271 Abs. 2 BGB die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung nicht mehr einseitig widerrufen.
Die Argumentation der Beteiligten zu 1), die Schlusserbeneinsetzung sei nicht bindend gewesen, wurde abgelehnt.
Sie argumentierte, dass weder eine Verwandtschaft noch ein besonders nahes Verhältnis zwischen der vorverstorbenen Ehefrau und dem Bruder des Erblassers und dessen Frau bestanden habe.
Das Gericht hingegen sah in den Pflegeleistungen ein ausreichendes Nahestehen, welches die wechselbezügliche Verfügung begründete.
Das Oberlandesgericht stimmte der Entscheidung des Amtsgerichts zu, dass die Schlusserbeneinsetzung von 2005 nicht widerrufen werden konnte.
Da der Bruder des Erblassers vorverstorben war, wuchs sein Erbteil gemäß § 2094 Abs. 1 BGB der Beteiligten zu 3) zu.
Diese wechselbezügliche Verfügung umfasste auch den Anteil des verstorbenen Bruders, weshalb die Beteiligte zu 3) als Schlusserbin bestätigt wurde.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde kostenpflichtig abgewiesen, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
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