Brandenburgisches OLG 3 W 79/22 – Nachlasspflegschaft

Mai 8, 2023
Erbfolge aufgrund Ausschlagung Nachweis Grundbuch

Brandenburgisches OLG 3 W 79/22 – Nachlasspflegschaft, wann sind Erben unbekannt? wann besteht Sicherungsbedürfnis?

RA und Notar Krau


In dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 29. November 2022 (Az. 3 W 79/22) geht es um die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben.

Das Nachlassgericht hatte diese Pflegschaft angeordnet, weil die Erbfolge des im Jahr 2021 verstorbenen Erblassers aufgrund mehrerer Testamente unklar war.

Die Beschwerdeführerin, eine Erbprätendentin, argumentierte, dass sie bereits als Erbin eingesetzt worden sei, da ihre wesentlichen Vermögensgegenstände im Testament zugesprochen worden seien.

Daher sind die Erben nicht unbekannt, und es besteht auch kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass.

Das Nachlassgericht hatte jedoch die Erben als „unbekannt“ eingestuft und sah ein Sicherungsbedürfnis.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Brandenburgisches OLG 3 W 79/22 – Nachlasspflegschaft

Es wird erklärt, dass eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB angeordnet werden kann, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis besteht.

„Unbekannt“ ist der Erbe, wenn das Nachlassgericht ohne umfangreiche Ermittlungen nicht eindeutig feststellen kann, wer der Erbe ist.

Dies ist in Fällen wie diesem gegeben, wenn mehrere Testamente existieren und die Erbfolge unklar ist.

In diesem Fall war es dem Gericht ohne weitere Ermittlungen nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Alleinerbin ist oder ob die gesetzliche Erbfolge greift.

Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn der Nachlass ohne die gerichtliche Fürsorge gefährdet wäre.

Diese Gefahr kann etwa durch den Wertverlust von Vermögensgegenständen, Diebstahl oder das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entstehen.

Die bloße Unklarheit über die Erben reicht dabei nicht aus; Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Nachlasswerts vorliegen.

Im vorliegenden Fall bestand ein erhebliches Sicherungsbedürfnis, da der Nachlass ein beträchtliches Vermögen von mindestens einer Million Euro umfasste,

darunter auch Beteiligungen, ein Miteigentumsanteil an einem Gewerbegrundstück, ein Kraftfahrzeug und verschiedene Ansprüche aus Verträgen.

Zudem waren einige Vermögenswerte noch nicht vollständig geklärt, was die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Verwaltung unterstrich.

Die Beschwerde der geltend zu 5 wurde daher zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und der Beschwerdewert wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.

Die Nachlasspflegschaft bleibt bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge bestehen, wobei sich die Kosten der Nachlasspflegschaft nicht am Wert des Nachlasses, sondern an der erbrachten Arbeitsleistung orientieren.

RA und Notar Krau

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