Brandenburgisches OLG 3 W 79/22 – Nachlasspflegschaft, wann sind Erben unbekannt? wann besteht Sicherungsbedürfnis?
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 29. November 2022 (Az. 3 W 79/22) geht es um die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben.
Das Nachlassgericht hatte diese Pflegschaft angeordnet, weil die Erbfolge des im Jahr 2021 verstorbenen Erblassers aufgrund mehrerer Testamente unklar war.
Die Beschwerdeführerin, eine Erbprätendentin, argumentierte, dass sie bereits als Erbin eingesetzt worden sei, da ihre wesentlichen Vermögensgegenstände im Testament zugesprochen worden seien.
Daher sind die Erben nicht unbekannt, und es besteht auch kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass.
Das Nachlassgericht hatte jedoch die Erben als „unbekannt“ eingestuft und sah ein Sicherungsbedürfnis.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es wird erklärt, dass eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB angeordnet werden kann, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis besteht.
„Unbekannt“ ist der Erbe, wenn das Nachlassgericht ohne umfangreiche Ermittlungen nicht eindeutig feststellen kann, wer der Erbe ist.
Dies ist in Fällen wie diesem gegeben, wenn mehrere Testamente existieren und die Erbfolge unklar ist.
In diesem Fall war es dem Gericht ohne weitere Ermittlungen nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Alleinerbin ist oder ob die gesetzliche Erbfolge greift.
Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn der Nachlass ohne die gerichtliche Fürsorge gefährdet wäre.
Diese Gefahr kann etwa durch den Wertverlust von Vermögensgegenständen, Diebstahl oder das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entstehen.
Die bloße Unklarheit über die Erben reicht dabei nicht aus; Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Nachlasswerts vorliegen.
Im vorliegenden Fall bestand ein erhebliches Sicherungsbedürfnis, da der Nachlass ein beträchtliches Vermögen von mindestens einer Million Euro umfasste,
darunter auch Beteiligungen, ein Miteigentumsanteil an einem Gewerbegrundstück, ein Kraftfahrzeug und verschiedene Ansprüche aus Verträgen.
Zudem waren einige Vermögenswerte noch nicht vollständig geklärt, was die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Verwaltung unterstrich.
Die Beschwerde der geltend zu 5 wurde daher zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und der Beschwerdewert wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.
Die Nachlasspflegschaft bleibt bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge bestehen, wobei sich die Kosten der Nachlasspflegschaft nicht am Wert des Nachlasses, sondern an der erbrachten Arbeitsleistung orientieren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.