„Brückenteilzeit“ – Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist – BAG 9 AZR 595/20

November 20, 2021

„Brückenteilzeit“ – Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist – BAG 9 AZR 595/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2020 aufgehoben.

Infolge der Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2020 abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Leitsatz:

Ein Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach Paragraf 9a TzBfG, der die dreimonatige Mindestankündigungsfrist verletzt, kann nicht automatisch als Angebot für den frühestmöglichen Zeitpunkt gewertet werden.

Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber klare Anhaltspunkte hat, ob der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.

„Brückenteilzeit“ – Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist – BAG 9 AZR 595/20

Tatbestand:

Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin zuzustimmen.

Die Klägerin war seit 2007 in Vollzeit bei der Beklagten tätig.

Verschiedene Teilzeitvereinbarungen wurden getroffen, zuletzt für die Pflege ihres Vaters, aber ein Antrag auf erneute Reduzierung der Arbeitszeit für 2020-2021 wurde abgelehnt, da die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zu verurteilen.

Die Beklagte lehnte dies ab und argumentierte, dass die Ankündigungsfrist nicht eingehalten wurde und betriebliche Gründe gegen die Teilzeit sprechen.

In den Vorinstanzen wurde der Klage stattgegeben, aber die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

„Brückenteilzeit“ – Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist – BAG 9 AZR 595/20

Die Revision der Beklagten war erfolgreich.

Die Klage war von Anfang an unbegründet, da die Klägerin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten hatte.

Die Beklagte hatte nicht auf die Frist verzichtet.

Eine nachträgliche Auslegung des Antrags als Angebot zum frühestmöglichen Zeitpunkt war nicht möglich, da keine klaren Anhaltspunkte vorlagen, ob die Klägerin eine Verkürzung oder Verschiebung der Brückenteilzeit wollte.

Auch der Hilfsantrag, der erst im Kammertermin gestellt wurde, erfüllte nicht die Ankündigungsfrist und konnte daher nicht zum Erfolg führen.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte zeitlich begrenzte Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin gemäß Paragraf 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

RA und Notar Krau

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