Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil 05.12.2019 – 2 AZR 107/19

April 5, 2021

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil 05.12.2019 – 2 AZR 107/19

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2019 zurück und bestätigte somit die ordentliche Kündigung der Klägerin durch die Beklagte.

Hintergrund:


Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2016 als Nanny bei der Beklagten angestellt, die weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte.

Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Mai 2017 befristet.

Eine Kollegin der Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2017, und die Beklagte plante, die Zeugin B als Ersatz einzustellen.

Am 2. Februar 2017 kündigte die Beklagte der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15. März 2017.

Die Klägerin erhob Klage gegen die ordentliche Kündigung.

Klagebegründung:


Die Klägerin argumentierte, die Kündigung sei sitten- und treuwidrig, da die Zeugin B wahrheitswidrig behauptet habe, die Klägerin habe negative Aussagen über die Beklagte gemacht.

Diese Behauptungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil 05.12.2019 – 2 AZR 107/19

Die Beklagte habe die Kündigung aus Rachsucht und um Frau B einstellen zu können, ausgesprochen.

Die Klägerin behauptete zudem, die Beklagte habe falsche Kündigungsgründe erfunden und die Zeugin B im Prozess falsch ausgesagt.

Gerichtliche Entscheidung:


Das Bundesarbeitsgericht befand, dass die ordentliche Kündigung weder sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB) war.

Es sei nachvollziehbar, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis beenden wollte, nachdem ihr negative Aussagen über sie zugetragen wurden, insbesondere da die Klägerin im persönlichen Umfeld der Beklagten arbeitete.

Eine Pflicht zur Aufklärung der Sachverhalte bestand nicht und das spätere prozessuale Verhalten beeinflusste die Kündigungswirksamkeit nicht.

Die vorherige Anhörung der Klägerin war nicht erforderlich, und es lag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vor.

Die Revision der Klägerin wurde somit als unbegründet zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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