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| Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA noch – hilfsweise – nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA. |
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| I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der hier maßgebenden Fassung des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 galten ab dem 1. Oktober 2005 die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD/VKA am 1. Januar 2017 fort. Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers sind daher die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT), die nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. dessen Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet wurden. |
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| II. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. |
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| 1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. |
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| a) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte der Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24 f. mwN, BAGE 162, 81). |
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| b) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Dabei kann das Revisionsgericht bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bilden (BAG 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 21). |
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| c) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht bereits an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der von ihm auszuübenden Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten auszuübenden Tätigkeiten ersetzt zwar die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – Rn. 30; grdl. 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht nur festgestellt, der Kläger habe die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben, sondern zum Inhalt dieser Tätigkeiten weitere Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie nach § 559 ZPO für den Senat bindend sind. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, welche Tätigkeiten von ihm in welchem Umfang zusätzlich auszuüben gewesen wären. Der bloße Verweis auf die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten ist hierfür nicht ausreichend. |
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| 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitsvorgänge fehlerhaft bestimmt. Tatsächlich sind die Tätigkeiten des Klägers lediglich zwei Arbeitsvorgängen zuzuordnen. |
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| a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten „Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen“ würden einen Arbeitsvorgang bilden. Diese Tätigkeiten dienen dem Arbeitsergebnis der Aufrechterhaltung und Ordnung des fließenden Verkehrs. Sie werden dem Kläger je nach Bedarf zugewiesen und getrennt von den anderen Arbeitsaufgaben übertragen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind allerdings diejenigen „Anpassungsfortbildungen“, die sich auf die Regelung des fließenden Verkehrs beziehen, diesem Arbeitsvorgang als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. Sie dienen nicht einem eigenen Arbeitsergebnis, sondern der Sicherstellung der Qualität der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten. |
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| b) Ferner bilden die unter Nr. 2 bis Nr. 5 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten inklusive der diesbezüglichen Anpassungsfortbildungen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mehrere, sondern einen einheitlichen Arbeitsvorgang, die „Überwachung des ruhenden Verkehrs“. |
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| aa) Die unter Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten werden dem Kläger einheitlich zugewiesen und von diesem während seines Streifendienstes erledigt. Welche Tätigkeiten mit welchen Anforderungen dabei anfallen, ergibt sich bei den Daueraufträgen aus den tatsächlichen Gegebenheiten, die der Kläger vor Ort vorfindet, sowie bei den Funkaufträgen aus den zugrunde liegenden Beschwerden. Der Kläger führt dann anlassbezogen eine der ihm übertragenen Tätigkeiten aus. Aus diesem Grund scheidet die von der Beklagten vorgenommene Aufspaltung der in der Stellenbeschreibung zu Nr. 2 und Nr. 3 genannten Tätigkeiten in zwei Arbeitsvorgänge aus. Auch wenn in den Schutzbezirken aufgrund zB straßenbaulicher Unterschiede unterschiedlich häufig „leicht erkenn- und einschätzbare“ Situationen auftreten und häufiger oder seltener eine „sensible Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ notwendig wird, stehen die für den Kläger anfallenden Maßnahmen nicht bereits bei Zuweisung der Tätigkeit fest. Sämtliche hierbei anfallenden Tätigkeiten dienen der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem ruhenden Straßenverkehr und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen Gebote und Verbote (vgl. zu einem Streifenführer im Außendienst des Ordnungs- und Servicedienstes BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 18; zu einem Ordnungsdienstmitarbeiter im Außendienst der Stadt Hamburg BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 22 ff.). Gleiches gilt für die in Nr. 5 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten zur Sicherstellung von Dokumenten. |
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| bb) Die unter Nr. 4 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten sind, ebenso wie die auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs bezogenen Anpassungsfortbildungen, diesem Arbeitsvorgang als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich dabei um die administrative Auf- und Nachbearbeitung festgestellter Verstöße. |
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| 3. Die Bewertung der Arbeitsvorgänge ergibt, dass der Kläger nicht überwiegend Tätigkeiten ausübt, die ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc oder VIb BAT erfüllen, was einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 oder 6 TVöD/VKA entsprechen würde. |
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| a) Die für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauten: |
| | | 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. |
| | (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) |
| | 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. |
| | (Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) |
| | | | | | 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. |
| | (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) |
| | | | | | 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. |
| | (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) |
| | 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. |
| | (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“ |
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| b) Das Landesarbeitsgericht hat, da es von einem anderen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ausgegangen ist, keine ausreichenden Feststellungen zum genauen zeitlichen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge getroffen. Mangels Feststellungen zur Dauer der einzelnen Anpassungsfortbildungen, die den beiden Arbeitsvorgängen als Zusammenhangstätigkeit anteilig zuzurechnen sind, ist nicht feststellbar, ob der Arbeitsvorgang „Regelung des fließenden Verkehrs“ einen eingruppierungsrechtlich relevanten Umfang von mindestens einem Fünftel (VergGr. VIb Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT) der Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Das kann jedoch dahinstehen. Dem Kläger steht die begehrte Eingruppierung unter keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge zu. |
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| c) Selbst wenn die vom Kläger im Arbeitsvorgang „Regelung des fließenden Verkehrs“ nebst den einschlägigen Anpassungsfortbildungen auszuübenden Tätigkeiten einen Umfang von mindestens einem Fünftel der Arbeitszeit erreichen, führen sie nicht zu einer geänderten Eingruppierung. Sie erfordern bereits keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. |
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| aa) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 34; 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 28). „Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36). |
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| bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für die Tätigkeiten dieses Arbeitsvorgangs lediglich Kenntnisse der schriftlichen Ausführung vom 27. April 2012 „Ausbildung zum Verkehrsregler bei der Stadt F – Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr“ und damit hinsichtlich der anzuwendenden Armzeichen und der Vorgehensweise erforderlich. Selbst wenn es sich dabei um nicht nur oberflächliche Kenntnisse handeln sollte, wären diese jedenfalls nicht vielseitig. Sie beziehen sich auf ein eng begrenztes Arbeitsgebiet und erlauben lediglich die Durchführung einer routinemäßigen Tätigkeit. Soweit der Kläger mit seiner Revisionsbegründung erstmalig vorträgt, zur Ausübung der Tätigkeit seien umfangreiche Kenntnisse aus dem Straßenverkehrsrecht (StVG, StVO, StVZO) erforderlich und er habe im Rahmen seiner Tätigkeit im Falle eines eventuellen Verstoßes gegen Straßenverkehrsregelungen einzugreifen, ist dieses Vorbringen als neuer Sachvortrag nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Dass die dem Arbeitsvorgang zuzurechnenden Fortbildungen zu ihrer Durchführung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern könnten, ist weder ersichtlich noch behauptet. |
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| cc) In der Folge fehlt es auch an selbständigen Leistungen. Solche können nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 39). |
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| d) Unterstellt man zugunsten des Klägers, die auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ nebst den Zusammenhangstätigkeiten (oben II 2 b) erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, erbringt er dabei keine selbständigen Leistungen iSd. VergGr. Vc oder VIb BAT. |
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| aa) Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 19; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 42). |
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| bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. |
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| (1) Der Kläger hat zwar vor Ort eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Diese hat er allerdings allein auf Grundlage seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse zu treffen. Ein Abwägen ist entweder nicht erforderlich oder unzulässig. Es besteht kein für „selbständige Leistungen“ im Tarifsinn erforderlicher Spielraum. Die Entscheidung, ob zB ein Fahrzeug verkehrswidrig und damit unter Verstoß gegen ein Gesetz abgestellt wurde oder ob eine gefälschte Urkunde vorliegt, steht nicht zur Disposition des Klägers. Dies hat er allein durch Subsumtion unter die maßgebliche Vorschrift unter Zuhilfenahme der Arbeitsanweisungen und Infoblätter zu ermitteln. Auch nach der Feststellung, es liege eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor, ist für die von ihm zu ergreifende Maßnahme keine Gedankenarbeit, verbunden mit einem Abwägungsprozess hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses bei eigener Beurteilung und Entschließung iSd. Tarifmerkmals erforderlich. Die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten erfordert zwar grundsätzlich selbständige Leistungen (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 46), im Streitfall sind jedoch Tätigkeitsbereich und Beurteilungsspielraum des Klägers aufgrund der Arbeitsanweisungen und Infoblätter derart eingeschränkt, dass er keine eigene Beurteilung mehr vorzunehmen, sondern die durch die Beklagte in den Arbeitsanweisungen vorweggenommene Abwägung lediglich noch umzusetzen hat. |
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| (2) Für festgestellte Parkverstöße sind die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen und die Höhe der ggf. zu verhängenden Ordnungsgelder in den Infoblättern 1, 2, 3, 6, 19, 24, 25, 26 und 27 und der Arbeitsanweisung Abschleppungen aufgelistet. Dem Kläger sind die Reaktionsmöglichkeiten auf die im Einzelnen aufgeführten Tatbestände vorgegeben. Insbesondere sind die zu berücksichtigenden Abwägungskriterien bei einer durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung dargestellt und für die wesentlichen Anwendungsfälle deren Ergebnis vorweggenommen. Die noch zu treffende Feststellung, welche der in den Infoblättern oder der Arbeitsanweisung beispielhaft umschriebenen Situationen vorliegt, ist wiederum lediglich eine Umsetzung seiner Fachkenntnisse, erfordert aber keinen eigenen Abwägungsprozess. Soweit etwa bei Verwarnungsgeldern zwei Möglichkeiten verbleiben, sind die Entscheidungsspielräume so gering, dass dem Kläger kein Entscheidungsspielraum verbleibt, in dem er unterschiedliche Interessen nach den oben genannten Kriterien abwägen könnte. Der Kläger legt auch nicht näher dar, welche „weiteren“ neben den ausführlich beschriebenen Situationen „denkbar“ seien, für die es an Vorgaben fehlt und ob sie in einem erforderlichen rechtserheblichen Ausmaß auftreten. |
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| (3) Gleiches gilt bei der Entscheidung über die Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren. Die dafür geltende Anweisung gibt gleichfalls die zu treffenden Entscheidungen so detailliert vor, dass dem Kläger kein hinreichender Entscheidungsspielraum verbleibt, der die Annahme einer selbständigen Leistung begründen könnte. |
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| (4) Bei der Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten sind etwaig bestehende Beurteilungsspielräume ebenfalls durch die Arbeitsanweisung „Sicherstellung“ und das Infoblatt Nr. 17 derart reduziert, dass keine selbständigen Leistungen im Tarifsinn mehr vorliegen. Für die verschiedenen Arten gefälschter Urkunden werden die jeweils durchzuführenden Reaktionen festgelegt. Damit ist dem Kläger die Vorgehensweise im Wesentlichen vorgegeben, eigene Abwägungsprozesse haben nicht mehr zu erfolgen. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsgeldern verbleibt für den Kläger nach der Anweisung lediglich ein eng begrenzter Rahmen und damit kein ausreichender Entscheidungsspielraum. |
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| (5) Auch die in der Stellenbeschreibung zu Nr. 4 genannten Tätigkeiten erfordern keine selbständigen Leistungen. Dass der Kläger bei der Fertigung von Überwachungs- und Kontrollberichten und als Zeuge vor Gericht keine Abwägungsprozesse durchzuführen hat, liegt auf der Hand. Die Tätigkeiten sind entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die weitere Auf- und Nachbearbeitung erfordert keine erneute oder vertiefte Abwägung. |
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| III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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