Einschlägige Berufserfahrung – BAG Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20

April 24, 2021

Einschlägige Berufserfahrung – BAG Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2021 (6 AZR 205/20) befasst sich mit der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L bei der Einstellung einer Lehrkraft.

Es wurde festgestellt, dass einschlägige Berufserfahrung voraussetzt, dass die betroffene Person aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis die neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann.

Dabei wurde klargestellt, dass diese Berufserfahrung auch an Privatschulen erworben werden kann.

Der Fall betraf eine Gymnasiallehrerin, die nach Tätigkeiten an verschiedenen Schulen, darunter auch Privatschulen, ihre Einstufung in eine höhere Entgeltstufe beantragte.

Die Klägerin, die an der Deutschen Schule in Shanghai und an einer privaten Ergänzungsschule in Deutschland gearbeitet hatte, forderte ihre Einstufung in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L, anstatt der ihr zugewiesenen Stufe 1.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Revision des beklagten Landes begründet sei und hob die Urteile der Vorinstanzen auf, die zugunsten der Klägerin entschieden hatten.

Die Richter argumentierten, dass die Klägerin während ihrer Zeit an der privaten Ergänzungsschule keine umfassende einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben habe, da sie dort nur in der Sekundarstufe I unterrichtete.

Einschlägige Berufserfahrung – BAG Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20

Für die Anrechnung der Berufserfahrung ist es jedoch erforderlich, dass die Lehrkraft in der Lage ist, ihre neue Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit vollumfänglich aufzunehmen.

Dies sei nicht gegeben, wenn die Berufserfahrung nicht die gesamte Bandbreite der neuen Tätigkeit abdeckt, insbesondere wenn sie nur in der Sekundarstufe I, aber nicht in der Sekundarstufe II erworben wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Unterrichtserfahrung der Klägerin nicht ausreichte, um eine Einstufung in die höhere Stufe 3 zu rechtfertigen, da die Anforderungen und die pädagogischen Herausforderungen in den unterschiedlichen Sekundarstufen nicht gleichwertig seien.

Daher wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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