geändertes Vergütungssystem – BAG Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 59/19

April 24, 2021

geändertes Vergütungssystem – BAG Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 59/19

RA und Notar Krau

Am 19. Dezember 2019 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 59/19) über die tarifliche Stufenzuordnung eines Klägers nach seiner Höhergruppierung.

Der Kläger, seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Streckenwart tätig, war 2012 von der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert worden.

Nach alter Regelung (§ 17 Abs. 4 TVöD-AT aF) war er der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet, ab 2015 der Stufe 4.

Eine neue Regelung, gültig ab dem 1. März 2017, bestimmte, dass Beschäftigte bei einer Höhergruppierung stufengleich eingeordnet werden.

Der Kläger verlangte rückwirkend ab dem 1. März 2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6, da ein Kollege nach der neuen Regelung höhergruppiert und besser vergütet wurde.

Er argumentierte, die Stichtagsregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da sie zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

geändertes Vergütungssystem – BAG Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 59/19

Es stellte fest, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festsetzung eines Stichtags einen weiten Gestaltungsspielraum haben und ihre Entscheidungen nur auf Willkür überprüft werden können.

Die Einführung des neuen Vergütungssystems zum 1. März 2017 sei Teil eines umfassenden tariflichen Kompromisses, der auch Übergangs- und Besitzstandsregelungen beinhaltete.

Daher sei die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich.

Ferner verneinte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da es um die tarifliche Vergütung einer besetzten Stelle und nicht um die Besetzung einer offenen Stelle ging.

Der Grundsatz “Gleicher Lohn für gleiche Arbeit” sei keine allgemeine Anspruchsgrundlage ohne konkrete tarifliche Umsetzung.

Der Kläger müsse daher die Kosten der Revision tragen.

Das Urteil betont die Autonomie der Tarifvertragsparteien und deren Freiheit bei der Gestaltung tariflicher Regelungen, solange diese nicht willkürlich und sachlich gerechtfertigt sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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