BFH Beschluss 7.7.2004 – II B 32/04 – Steuervergünstigungen § 13a ErbStG für Erwerb Anteil an KG

Januar 14, 2018

BFH Beschluss 7.7.2004 – II B 32/04 – Steuervergünstigungen § 13a ErbStG für Erwerb Anteil an KG

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juli 2004 behandelt die Frage, ob die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuergesetz)

für den Erwerb eines Kommanditanteils an einer KG (Kommanditgesellschaft) nachträglich entfallen, wenn der Anteil aufgrund der Insolvenz der KG untergeht.

Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin eine Beteiligung an einer KG sowie Sonderbetriebsvermögen von ihrem verstorbenen Vater geerbt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG entzog das Finanzamt die zuvor gewährten Steuervergünstigungen, was zu einer Nachbesteuerung führte.

Die Antragstellerin beantragte erfolglos die Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderung und legte Beschwerde ein.

Der BFH stellte fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides bestehen.

Es sei zweifelhaft, ob der Verlust des KG-Anteils durch Insolvenz als Aufgabe des Anteils und somit als Grund für die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG anzusehen sei.

Der Sinn der Vorschrift bestehe darin, Missbrauch zu verhindern, nicht jedoch den Verlust durch Insolvenz zu bestrafen.

BFH Beschluss 7.7.2004 – II B 32/04 – Steuervergünstigungen § 13a ErbStG für Erwerb Anteil an KG

Allerdings gelte dies nur für den Teil des Vermögens, der durch die Insolvenz untergegangen ist. Hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens,

das nicht vom Insolvenzverfahren betroffen war und dessen betriebliche Bindung durch die Insolvenz entfallen ist, bestehe kein Anlass, von einer Nachversteuerung abzusehen.

Im Ergebnis entschied der BFH, dass die Aussetzung der Vollziehung teilweise, nämlich für einen Betrag von 36.803 €, zu gewähren sei.

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