Bundesverfassungsgericht 1 BvR 19/05 Nichtannahmebeschluss: Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen unter Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts – Grundsatzbedeutung aufgrund Beschlusses vom 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332) entfallen – Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichteintritt des Vorbehaltsfalles
Gründe Bundesverfassungsgericht 1 BvR 19/05
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Wirksamkeit eines erbrechtlichen Abfindungsvertrages.
I.
In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, das Pflichtteilsrecht sei in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrig, weil es die Testierfreiheit unverhältnismäßig einschränke. Das Gericht hätte dies bei der rechtlichen Würdigung der Vorbehaltserklärung berücksichtigen müssen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder mit Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03- geklärt.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 19/05
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob sie wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03-; Umdruck S. 25).
Ungeachtet der Frage, ob die Vorbehaltserklärung des Beschwerdeführers nach einfachem Recht überhaupt Wirksamkeit entfalten konnte, kommt ihr jedenfalls für den Ausgang des Rechtsstreits keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu, weil der Vorbehaltsfall nicht eingetreten ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 19/05
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.