Checkliste – Was ist nach einem Todesfall zu tun?
Ein Angehöriger ist verstorben. Wer denkt jetzt an bürokratische Formalitäten … Gleichwohl erzeugt ein Todesfall für die Hinterbliebenen Handlungspflichten. Relativ kurzfristig sind zahlreiche Angelegenheiten zu regeln, um Ansprüche zu erhalten und Schäden vom Nachlass fernzuhalten.
Leichenschau
Zunächst müssen Todeszeitpunkt und Todesursache durch eine ärztliche Leichenschau festgestellt werden. Dazu ist jeder niedergelassene Arzt verpflichtet. Der Arzt stellt den Leichenschauschein und die Todesbescheinigung aus.
Anzeige beim Standesamt und Sterbeurkunde
Jeder Sterbefall ist unverzüglich bei dem Standesamt des Sterbeortes zu melden.
Die Anzeige kann auch durch ein von den Hinterbliebenen beauftragtes Bestattungsinstitut erfolgen.
Beim Standesamt sollte eine Sterbeurkunde, besser gleich mehrere Ausfertigungen, beantragt werden.
Bestattung
Die Totenfürsorge liegt in den Händen der nächsten lebenden Angehörigen, unabhängig davon, ob diese zu Erben bestimmt wurden oder nicht.
Die Totenfürsorge umfasst die Wahl der letzten Ruhestätte sowie die Regelung der Bestattung.
Checkliste – Was ist nach einem Todesfall zu tun?
Jeder, der ein Testament des Verstorbenen in seinem Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern.
Die Ablieferungspflicht bezieht sich auf alle Schriftstücke, die eine letztwillige Verfügung enthalten könnten.
Auch eine handschriftliche Notiz, die auf den ersten Blick wie ein schlichter „Zettel“ anmutet, kann ein Testament enthalten.
Diese Pflicht ist strafbewehrt: Wer ein Testament im Besitz hat und es nicht beim Nachlassgericht abliefert, kann wegen Urkundenunterdrückung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Außerdem kann ihm die Erbunwürdigkeit drohen, was zum Verlust des Erbes führt.
Mietverhältnis
Nach dem Tod eines Mieters treten seine Erben automatisch in den Mietvertrag ein. Sowohl die Erben als auch der Mieter haben nach dem Todesfall ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mieters. Nichteheliche Partner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.
Versicherungen
Gegenüber Versicherungen sollte besonders schnell gehandelt werden. So sollten Unfall-, Lebens- und Sterbegeldversicherungen spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Todesfall verständigt werden.
Problemfälle entstehen, wenn bei Unfallversicherungen mit Leistungen im Todesfall und Lebensversicherungen Bezugsrecht und Erbrecht auseinander fallen.
Hier kann der Erbe durch einen rechtzeitigen Widerruf des Schenkungsangebotes des Erblassers an den Bezugsberechtigten die Auszahlung an den Bezugsberechtigten noch verhindern.
Hier entsteht oft ein „Wettrennen“ zwischen dem Erben und dem Bezugsberechtigten wegen der Auszahlung der Versicherungssumme.
Der Hausrat des Erblassers ist nach dem Todesfall bis zu zwei Monate in der bestehenden Hausratsversicherung weiter versichert.
Die Kfz-Versicherung kann im Erbfall derjenige fortführen, der das Fahrzeug übernimmt. Das muss nicht unbedingt der Erbe sein.
Checkliste – Was ist nach einem Todesfall zu tun?
Sterbegeld
Sterbegeld wird seit Ende 2003 von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr gezahlt. Dennoch bestehen unter Umständen Sterbegeldansprüche, etwa bei einem Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes.
Auch Tarifverträge enthalten Sterbegeldregelungen.
Schließlich zahlen auch die Gewerkschaften teilweise Bestattungsgelder.
Checkliste
Nachfolgend noch einmal kurz zusammengefasst, was nach einem Todesfall geregelt werden sollte:
Sollten Sie Unterstützung benötigen, so stehe ich Ihnen wie gewohnt gern mit Rat und Tat zur Seite.
Beste Empfehlungen,
Ihr Rechtsanwalt Andreas Krau
Fachanwalt für Erbrecht
Notar
Checkliste – Was ist nach einem Todesfall zu tun?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen