Das Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger gemäß § 2061 BGB

September 2, 2024

Das Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger gemäß § 2061 BGB

RA und Notar Krau

Der § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das sogenannte “private Aufgebot” von Nachlassgläubigern, das jedem Miterben ermöglicht, die Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten anzumelden.

Dieses Verfahren bietet den Miterben eine Möglichkeit, ihre Haftung auf den Anteil ihrer Erbschaft zu beschränken, indem sie nach der Teilung des Nachlasses nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung haften.

Der Prozess des privaten Aufgebots beinhaltet, dass die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen sowohl im Bundesanzeiger als auch in einem für Nachlassbekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlicht werden muss.

Die sechsmonatige Frist beginnt mit der letzten Veröffentlichung.

Die Kosten für diese Veröffentlichungen trägt der Miterbe, der das Aufgebot veranlasst hat.

Im Vergleich zum gerichtlichen Aufgebot gemäß §§ 1970 ff. BGB ist das private Aufgebot kostengünstiger, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.

Das Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger gemäß § 2061 BGB

Es hat jedoch auch eine geringere Schutzwirkung, da es keine gegenständliche Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bietet.

Daher ist das private Aufgebot insbesondere für Miterben, die aufgrund von Ausgleichspflichten keinen Anspruch auf den Nachlass haben, weniger vorteilhaft.

Der Zweck des privaten Aufgebots ist es, den Miterben ein einfacheres Instrument zur Haftungsbegrenzung zur Verfügung zu stellen.

Die Veröffentlichung des privaten Aufgebots erfolgt durch den Miterben, der das Aufgebot veranlasst, und nicht durch das Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht ist lediglich für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen zuständig, spielt aber ansonsten keine aktive Rolle im Verfahren.

Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt sechs Monate und kann weder verkürzt noch verlängert werden.

Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, bei der Regeln der Verjährung keine Anwendung finden.

Wenn die Frist ohne Anmeldung oder Kenntnisnahme durch die Miterben abläuft, haften diese nach der Teilung des Nachlasses nur noch für den ihrem Erbteil entsprechenden Teil der Forderung, sofern sie bei der Teilung von der Forderung keine Kenntnis hatten.

Das Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger gemäß § 2061 BGB

Diese Regelung führt dazu, dass das Forderungsrecht des Nachlassgläubigers teilweise erlischt, wenn er seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet.

Damit eine Teilschuld entsteht, muss der Nachlass geteilt sein.

Dies darf erst nach Ablauf der Aufgebotsfrist geschehen, um die Schutzwirkung des privaten Aufgebots zu gewährleisten.

Das private Aufgebot wirkt zugunsten aller Miterben, auch wenn es nur von einem einzelnen Miterben betrieben wurde.

Im zivilrechtlichen Verfahren hat das private Aufgebot ähnliche Wirkungen wie das gerichtliche Aufgebot.

Es erfordert keine besondere gerichtliche Genehmigung, und die Teilschuld muss im Prozess geltend gemacht werden.

Sollte nach Teilung des Nachlasses ein unbekannter Nachlassgläubiger auftauchen, kann die entstandene Teilschuld im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.

Zusammenfassend stellt § 2061 BGB ein Instrument bereit, das den Miterben eine Haftungsbeschränkung ermöglicht, indem Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Dies ermöglicht eine gerechte Aufteilung der Schulden entsprechend den Erbanteilen, jedoch ohne die umfassenden Schutzmechanismen des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens.

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