Das Berliner Testament und die Erbschaftsteuer

März 26, 2024

Das Berliner Testament und die Erbschaftsteuer

Von RA und Notar Krau

Das Berliner Testament ist eine häufig gewählte Testamentsvariante in Deutschland, bei der sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben sollen.


Das Berliner Testament sorgt dafür, dass der überlebende Ehegatte nicht mit den Kindern teilen muss, sondern seinen früheren Lebenszuschnitt beibehalten kann.


Stellen Sie sich folgenden Fall vor.


Der Mann stirbt, ohne dass ein Testament gemacht wurde. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Die Witwe erhält ½, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Der Nachlass besteht aus einem respektablen Einfamilienhaus, Geld ist jedoch nur wenig da. Die Kinder rücken mit in das Grundbuch für das Hausgrundstück ein.


Der Sohn ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er bedrängt die Mutter: „Zahle mich aus oder ich bringe das Haus in die Teilungsversteigerung!“ Weinenden Auges willigt die Mutter in einen Verkauf ein. Sie muss ihr geliebtes Haus verlassen und auf Miete ziehen.


Solche schlimmen Fälle verhindert das Berliner Testament.


Obwohl das Berliner Testament also die Absicherung des überlebenden Ehegatten gewährleistet, ist es jedoch steuerlich ungünstig, wenn einer oder beide Ehegatten ein Vermögen oberhalb des derzeit gültigen Erbschaftsteuerfreibetrages von Euro 500.00,00 haben.


Bitte bedenken Sie:

Die Kinder werden beim Tod des ersten Elternteils enterbt und können ihren steuerlichen Freibetrag von Euro 400.000,00 je Kind nicht geltend machen. Die Freibeträge gehen verloren.

Durch die Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten ballt sich nach dem Tod des Erstversterbenden das gesamte Vermögen beim überlebenden Ehegatten zusammen. Das kann dann wieder soviel sein, dass die Freibeträge der Kinder beim Schlusserbfall auch nicht ausreichen.

Das kann zu einem doppelten Anfall von Erbschaftsteuer führen, der bei fachmännischer Gestaltung hätte vermieden werden können.

Merksatz daher:


Bei erheblichen Vermögen ist das „reinrassige” Berliner Testament ungeeignet.


Das Berliner Testament muss in diesen Fällen „getuned“ werden – Ihr Gestalter muss einen Feinschliff anwenden.


Wie geht das?


Um die Steuerlast zu reduzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Man kann die Kinder bereits beim ersten Todesfall als Miterben einsetzen oder ihnen Vermächtnisse zuweisen.


Eine flexible Option ist das sogenannte “Supervermächtnis”, bei dem der überlebende Partner entscheidet, ob und in welcher Höhe die Kinder Vermögen aus dem Nachlass des ersten Versterbenden erhalten sollen.


Dadurch kann die Steuerersparnis maximiert und auf veränderte Vermögensverhältnisse reagiert werden.


Was aber ist, wenn das Kind scheinbar in den Brunnen gefallen ist:

Beispiel:


Der Vater ist gestorben und hat ein Berliner Testament in Reinform hinterlassen. Der Nachlass beträgt 1 Million. Der Freibetrag der Witwe liegt nur bei Euro 500.000,00.


Hier gibt es 2 Rettungsanker:

  1. Die Kinder machen im Einvernehmen mit der Witwe, ihrer Mutter, nach dem Vater ihren Pflichtteil geltend. So werden die Freibeträge der Kinder gerettet. Der Nachlass verteilt sich rein wirtschaftlich betrachtet nun auf 3 Schultern. Statt einem haben wir drei Freibeträge.
  2. Die Witwe schlägt aus und verlangt von ihren Kindern den Zugewinnausgleich nach ihrem verstorbenen Ehemann. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist für die Witwe steuerfrei. Durch die Ausschlagung der Witwe (Mutter) haben die Kinder alle einzeln jeweils einen Freibetrag von Euro 400.000,00. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Mutter mindert die Bereicherung der Kinder

Durch solche Gestaltungen und Maßnahmen können erhebliche Summen erspart werden. Dagegen stellt das Honorar des Beraters “Peanuts” dar.

Frei nach Gorbatschow:

Wer nicht oder nicht zeitnah zum Berater geht, den bestraft das Leben.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Das Berliner Testament und die Erbschaftsteuer

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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