
Das Supervermächtnis
Von RA und Notar Krau
Das Berliner Ehegattentestament sieht typischerweise vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige unbeschränkte Vollerben für den ersten Erbfall einsetzen.
Nach dem Tod des letzten überlebenden Ehegatten erben die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.
Dies führt zu erbschaftsteuerlichen Nachteilen, da enterbte Kinder ihren Freibetrag im ersten Erbfall nicht nutzen können.
Alternativ könnte Vermächtnisse für die Kinder nach dem ersten Erbfall angeordnet werden, um Steuern zu mindern, jedoch erhält der überlebende Ehegatte dann nicht das gesamte Vermögen.
Um diese Probleme zu umgehen, wurde das Konzept des „Supervermächtnisses“ entwickelt.
Dabei wird ein Vermächtnis zugunsten der gemeinsamen Kinder angeordnet, das dem überlebenden Ehegatten
die Entscheidung über den Inhalt des Vermächtnisses und dessen Erfüllungszeitpunkt überlässt.
Dieses Vermächtnis soll eine Abfindung für die enterbten Kinder bieten, Steuervorteile nutzen und dem überlebenden Ehegatten eine uneingeschränkte Verfügung über das Vermögen ermöglichen.
Es gibt jedoch Diskussionen darüber, ob das Supervermächtnis möglicherweise als Gestaltungsmissbrauch betrachtet werden könnte.
Um diesem Vorwurf zu entgehen, muss der überlebende Ehegatte das Vermächtnis innerhalb einer angemessenen Frist nach dem ersten Erbfall ausüben.
Das Muster für ein Supervermächtnis legt fest, dass der Erstversterbende das Vermächtnis zugunsten der gemeinsamen Kinder anordnet,
wobei der überlebende Ehegatte das Bestimmungsrecht über die Leistung und den Zeitpunkt der Erfüllung hat.
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