Dauertestamentsvollstreckung wirksam angeordnet – OLG Düsseldorf 3 Wx 194/20
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in dem Fall 3 Wx 194/20 über die Wirksamkeit einer Dauertestamentsvollstreckung, die in einem Testament vom 6. Oktober 2014 angeordnet wurde.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Ehemann als Vorerben und die Beteiligten zu 2 bis 4 als Nacherben bestimmt.
Auf Seite 8 des Testaments ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker.
Auf der Rückseite dieser Seite, gekennzeichnet als Seite 8a, verfügte die Erblasserin eine Dauertestamentsvollstreckung bezüglich des Erbteils der Beteiligten zu 2 bis zu deren Ableben.
Die Beteiligte zu 2 wandte sich gegen diese Anordnung und argumentierte, dass die nachträgliche Ergänzung des Testaments nicht wirksam sei, da sie nicht von der Erblasserin unterzeichnet wurde.
Das Nachlassgericht entschied jedoch zugunsten der Wirksamkeit der Anordnung.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es stellte fest, dass die Unterschrift der Erblasserin auf Seite 9 des Testaments auch die nachträgliche Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung auf Seite 8a abdeckte.
Die Ergänzung wurde durch das Kürzel „b.w.“, die Seitennummerierung und die Bezifferung eindeutig mit dem restlichen Text verbunden.
Zudem wurde festgestellt, dass die Handhabung der Erblasserin bei der Abänderung ihres Testaments nicht einheitlich war, weshalb das Fehlen einer gesonderten Unterzeichnung der Anordnung keinen Einfluss auf ihre Wirksamkeit hatte.
Die Beteiligte zu 2 brachte verschiedene Einwände vor, die jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurden, da sie nicht ausreichend begründet waren oder keinen Widerspruch zur Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung darstellten.
Das Gericht entschied, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beteiligten zu 2 getragen werden müssen und legte den Geschäftswert auf 700.000,- € fest, entsprechend dem Wert des Erbanteils der Beteiligten zu 2.
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