Der gesetzliche Voraus des Ehegatten
Der Voraus des verbliebenen Ehegatten ist ein rechtliches Konzept, das dem überlebenden Ehepartner ermöglicht, bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zu behalten, zusätzlich zu seinem Erbteil, wenn der andere Ehepartner stirbt.
Diese Regelung ist im § 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
In der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehepartner normalerweise einen Teil des Nachlasses des Verstorbenen, abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem Güterstand der Ehe und der Anzahl der Kinder des Verstorbenen.
Wenn jedoch der überlebende Ehepartner nicht Alleinerbe ist, sondern das Erbe mit anderen teilen muss, kann der Voraus von Bedeutung sein.
Der Voraus erlaubt es dem überlebenden Ehepartner, Haushaltsgegenstände, die zum gemeinsamen Leben beider Ehepartner gehören, sowie Hochzeitsgeschenke zu behalten, ohne sie mit den anderen Erben teilen zu müssen.
Diese Gegenstände bleiben beim überlebenden Ehepartner, solange sie für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.
Die Regelung des Voraus ist wichtig, um dem überlebenden Ehepartner den Fortbestand des gemeinsamen Haushalts in gewohnter Weise zu ermöglichen und ihn vor dem Verlust von für ihn notwendigen Haushaltsgegenständen zu schützen.
Um den Voraus zu erhalten, kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft auf Grund einer Verfügung von Todes wegen ausschlagen, und seinen gesetzlichen Erbteil annehmen.
Kein Anspruch auf den Voraus besteht, wenn der überlebende Ehegatte
Die Erbschaft insgesamt ausschlägt.
oder
Durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt wurde
oder
Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist
oder
Auf sein Erbrecht verzichtet hat
oder
Für erbunwürdig erklärt wurde
Erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen, dann kann er den Voraus nur dann geltend machen, wenn und insoweit die Gegenstände, die dem Voraus unterliegen, zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig sind.
Dies ist oft streitbefangen, insbesondere bei Patchwork-Gestaltungen, wenn sich also Stiefelternteile mit Stiefkindern um den Voraus streiten.
Der gesetzliche Voraus des Ehegatten
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.