Der Pflichtteilsverzichtsvertrag

September 2, 2024

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein wirksames Mittel, um die Pflichtteilsansprüche eines gesetzlichen Erben im Todesfall zu umgehen.

Er wird zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen und bedarf einer notariellen Beurkundung gemäß § 2348 BGB.

Dabei muss der Erblasser persönlich anwesend sein, während der Verzichtende sich vertreten lassen kann.

Ein solcher Vertrag setzt Einigkeit zwischen beiden Parteien voraus, oft unter Einbeziehung einer Gegenleistung.

Diese sollte angemessen sein, um rechtliche Zweifel und eine mögliche Sittenwidrigkeit zu vermeiden.

Der Vertrag kann spezifisch auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt oder anderweitig modifiziert werden.

Zum Beispiel kann ein Verzicht nur auf den Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden beschränkt werden, um den Überlebenden zu schützen.

Ein solcher Verzicht kann auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt werden, um spätere rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

Allerdings ist ein Verzicht, der nur unter der Bedingung wirksam wird, dass das Kind vor den Eltern stirbt und somit die Enkel enterbt werden, unzulässig, da dies keinen rechtlichen Nachteil für das Kind darstellt.

Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen könnte auch auf Pflichtteilsverzichtsverträge übertragen werden, um Missbrauch zu verhindern.

Auch wenn der Verzichtsvertrag keiner Gegenleistung bedarf, ist ein solcher oft angebracht, um die Wirksamkeit und Fairness des Verzichts zu gewährleisten.

Ein Erlassvertrag, der nach dem Erbfall zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen wird, ist vom Pflichtteilsverzichtsvertrag zu unterscheiden.

RA und Notar Krau

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