Pflichtteils– und Pflichtteilsergänzungsverzicht – Abfindungserklärung unwirksam – OLG Hamm 11 U 148/22 Urteil vom 12.07.2023
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Berufungsverfahren zugunsten der Klägerin entschieden und das vorhergehende Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Fall betrifft eine notarielle Amtspflichtverletzung durch den Beklagten, einen ehemaligen Notar, der die Urkunde über einen Pflichtteils– und Pflichtteilsergänzungsverzicht sowie Abfindungsvereinbarungen fehlerhaft beurkundet hatte.
Der Erblasser, ein Landwirt, hatte seine beiden Töchter, darunter die Klägerin, in einem Testament berücksichtigt.
Die Klägerin wurde zur Alleinerbin bestimmt, während die Schwester auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtete und eine Abfindung von 30.000 Euro erhielt.
Dieser Verzicht wurde in einer notariellen Urkunde vom Beklagten beurkundet, jedoch wurde der Erblasser dabei durch eine vollmachtlose Vertreterin vertreten, was zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führte.
Nach dem Tod des Erblassers machte die Schwester der Klägerin jedoch Pflichtteilsansprüche geltend, da der Verzicht unwirksam war.
Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten auf, sie von diesen Ansprüchen freizustellen, was dieser verweigerte.
Das Landgericht Münster hatte zunächst entschieden, dass mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt seien.
Das OLG Hamm widersprach dem jedoch und stellte fest, dass ein Schaden frühestens mit dem Tod des Erblassers entstanden sei und die Verjährung deshalb nicht eingetreten sei.
Das OLG Hamm stellte fest, dass die notarielle Urkunde unwirksam sei, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und die persönliche Anwesenheit des Erblassers erforderlich gewesen wäre.
Somit sei der Klägerin durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Vermögensschaden entstanden, da sie nun den Pflichtteils- und Abfindungsansprüchen ihrer Schwester ausgesetzt sei.
Das Gericht sprach der Klägerin daher einen Schadensersatzanspruch zu und ließ die Revision zu, um grundlegende Rechtsfragen zur Verjährung und zur Schadensentstehung in solchen Fällen klären zu lassen.
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