Der Rückgriff der Sozialhilfe bei schenkweiser Übertragung auf die nächste Generation

August 25, 2024

Der Rückgriff der Sozialhilfe bei schenkweiser Übertragung auf die nächste Generation

RA und Notar Krau

Wer kennt das Thema nicht: Die Eltern sind alt und wollen am Haus nichts mehr investieren. Ein Teil des Hauses wird vom Sohn bewohnt, dieser möchte investieren, fürchtet jedoch, damit seinen Bruder zu bereichern im Falle des Todes der Eltern.

Die Familie kommt zu einer Übereinkunft: Die Eltern übergeben das Haus an den Sohn, der bereits in dem Haus wohnt gegen Übertragung eines Wohnrechtes sowie einer Pflegeverpflichtung. Außerdem muss der Sohn einen sogenannten Gleichstellungsbetrag an den Bruder zahlen.

Nach fünf Jahren kommen die Eltern ins Altenheim. Die Rente reicht nicht für die Kosten. Ersparnisse sind nicht vorhanden. Die Söhne beantragen Sozialhilfe für die Eltern wegen der Differenz zwischen Einkünften und Heimkosten.

Das Sozialamt ist bereit, einzutreten. Es bietet jedoch vorher einen Bogen auszufüllen. Dort befindet sich unter anderem die Frage, ob die Eltern während der letzten zehn Jahre etwas geschenkt haben.

Nun haben die Söhne die Möglichkeit, die Unwahrheit zu sagen und sich strafbar zu machen oder die Übertragung des Hausanwesens wahrheitsgemäß anzuzeigen

Nur die letztere Alternative sollte überhaupt ins Auge gefasst werden.

Nun haben aber die Söhne in mehrfacher Hinsicht Glück: Zunächst gilt der Grundsatz, dass unentgeltliche Übertragungen schlecht sind, entgeltliche Übertragungen jedoch günstig.

Im vorliegenden Falle hatten die beiden Söhne zwar das Pech, dass die zehn Jahre nicht verstrichen sind, die zwischen Übertragung und Eintritt der Bedürftigkeit verstreichen müssen, wenn die Schenkung nicht mehr regressierbar sein soll.

Das hat die Familie in diesem Fall leider nicht geschafft. Dennoch haben die Söhne Glück im Unglück:

Das Wohnungsrecht, welches der Sohn, der das Haus übernommen hat, den Eltern bestellt hat, wird bei ihm von der Schenkung abgezogen.

Hierbei gilt folgende Berechnung: Wohnfläche, die den Eltern zur Verfügung gestellt wird, in Quadratmetern multipliziert mit ortsüblicher Miete multipliziert mit zwölf multipliziert mit Wert aus Sterbetafel.

Hier können Sie davon ausgehen, dass sehr schnell ein sechsstelliger Wert an Gegenleistung herauskommt.

Dieser Wert wird als Gegenleistung des Sohnes an die Eltern gewertet.

Dieser Wert wird dem Sohn nicht direkt vom Sozialamt abgefordert werden können, weil insoweit keine Schenkung vorliegt.

Es gibt einen weiteren Abzug:

Der Sohn hatte sich ja bereit erklärt, die Eltern bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen.

Auch dies ist eine entgeltliche Gegenleistung. Hier gilt folgende Berechnung: Monatlicher Wert der Pflegeleistung – was hätte der örtliche Pflegedienst im Monat verlangt – multipliziert mal zwölf und dieser Wert wieder multipliziert mit dem Wert gemäß Sterbetafel.

Auch hier kommt dann sehr schnell ein hoher fünfstelliger Betrag zum Tragen.

Der Rückgriff der Sozialhilfe bei schenkweiser Übertragung auf die nächste Generation

Weiterhin müssen Sie bedenken: Eigentümer waren beide Eltern. Jeder Elternteil hat also eine Hälfte auf den Sohn übertragen. Für jeden Elternteil muss eine eigene Rechnung erstellt werden.

Schließlich und letztendlich hat dann der Sohn, der das Haus übernommen hat, noch eine weitere Wohltat: Er hat eine Gleichstellungszahlung an seinen Bruder geleistet. Auch dieser Betrag wird bei ihm von der Schenkung als entgeltliche Gegenleistung abgezogen.

Wenn die Eltern noch nicht so alt waren bei Abschluss des Vertrages, wenn die von den Eltern mit dem Wohnungsrecht beanspruchte Fläche relativ umfangreich war, dann besteht für denjenigen Sohn, der das Haus übernommen hat, eine gute Aussicht, gar nichts an die Sozialhilfe erstatten zu müssen.

Der andere Sohn, der die Gleichstellungszahlung erhalten hat, muss diese zurückzahlen an den Sozialhilfeträger.

Das gilt jedoch nicht auf einmal und in einem Betrag, sondern monatlich nach Maßgabe dessen, was der Sozialhilfeträger für die Eltern verauslagen musste.

Welche Lehren ziehen meine Mandanten aus diesem Fall:

Gestaltet möglichst entgeltlich!

Gestaltet und übertragt möglichst früh!

Seht zu, dass der Eintritt der Bedürftigkeit der Eltern erst nach Ablauf der zehn Jahresfrist erfolgt – nutzt Pflegekräfte und haltet die Eltern so lange als möglich im häuslichen eigenen Bereich!

Zum Abschluss möchte ich noch erwähnen, dass alle vorgenannten Überlegungen zu entgeltlichen Gegenleistungen auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Geltung finden.

Zwar hat in unserem Falle jeder Sohn gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von jeweils Euro 400.000.

Stellen Sie sich bitte jedoch einmal vor, hier würde die Tante an die Nichte und den Neffen übertragen.

In diesem Falle gelten nur Freibeträge von jeweils 20.000 €.

In diesem Falle kann es existenzwichtig sein, möglichst viele Gegenleistungen möglichst glaubhaft zu generieren.

Ihr Notar wird sie hier gerne beraten

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