Vermögenseinsatz bei Hilfe zur Pflege – Berücksichtigung Wert Nießbrauch – LSG Baden-Württemberg L 2 SO 142/23

Januar 24, 2024
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Vermögenseinsatz bei Hilfe zur Pflege – Berücksichtigung Wert Nießbrauch – LSG Baden-Württemberg L 2 SO 142/23 – Urteil vom 14.06.2023

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 2 SO 142/23) ging es um die Berücksichtigung des Wertes eines Nießbrauchs (Wohnrechts) bei der Hilfe zur Pflege.

Der Kläger, ein pflegebedürftiger Mann mit Pflegegrad 4, lebte in einem Pflegeheim und beantragte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Heimkosten.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Kläger ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie besaß, das als verwertbares Vermögen angesehen wurde.

Der Kläger argumentierte, er habe das Nießbrauchsrecht nicht aktiv beansprucht und das Vermächtnis nie angenommen, sodass das Recht verjährt sei.

Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass der Kläger das Vermächtnis durch konkludentes Verhalten angenommen habe.

Insbesondere dadurch, dass er nach dem Tod seiner Frau weiterhin in dem Haus lebte und als Testamentsvollstrecker tätig war, sei eine schlüssige Annahme des Nießbrauchsrechts erfolgt.

Auch die Tatsache, dass der Kläger weiterhin die Nebenkosten für das Haus zahlte, wurde als Beweis für die Annahme des Vermächtnisses gewertet.

Der Kläger ging in Berufung und brachte erneut vor, dass er das Nießbrauchsrecht nicht geltend gemacht habe.

Vermögenseinsatz bei Hilfe zur Pflege – Berücksichtigung Wert Nießbrauch – LSG Baden-Württemberg L 2 SO 142/23 – Urteil vom 14.06.2023

Auch das bloße Weiterbewohnen des Hauses sei keine Annahme des Vermächtnisses.

Zudem sei das Haus in einem Zustand gewesen, der es unmöglich machte, das Nießbrauchsrecht durch Vermietung zu nutzen.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts.

Es entschied, dass der Kläger durch sein Verhalten das Nießbrauchsvermächtnis angenommen habe.

Auch der Sohn des Klägers, der das Haus nach dem Tod der Mutter geerbt und später verkauft hatte, ging davon aus, dass der Vater das Nießbrauchsrecht ausgeübt hatte, indem er bis zu seinem Umzug ins Pflegeheim mietfrei im Haus lebte.

Der Wert des Nießbrauchs wurde auf 23.387,04 EUR festgelegt, was als ausreichend angesehen wurde, um den ungedeckten monatlichen Pflegebedarf von 308,44 EUR zu decken.

Der Kläger habe somit über verwertbares Vermögen verfügt, was eine Hilfe zur Pflege ausschließe.

Auch eine Schenkungsrückforderung oder ein Schadensersatzanspruch gegen den Sohn aufgrund der Veräußerung des Hauses wäre möglich gewesen.

Letztlich konnte der Kläger seine Forderung nach finanzieller Unterstützung nicht durchsetzen, da er im Sinne des Gesetzes über ausreichendes Vermögen verfügte.

RA und Notar Krau

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