Die Güterstandsschaukel
Die „Güterstandsschaukel“ ermöglicht Ehegatten, Vermögen während der Ehe schenkungsteuerneutral zu übertragen.
Dies geschieht durch den Wechsel des Güterstandes, zum Beispiel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und zurück.
Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Ausgleichsanspruch, der meist in Geld zu erfüllen ist.
Liegt jedoch keine ausreichende Liquidität vor, kann dieser Anspruch auch durch Sachwerte erfüllt werden, was steuerrechtliche Konsequenzen haben kann.
Insbesondere können zur Erfüllung des aufgrund der Güterstandsschaukel entstandenen Zugewinnausgleichsforderung Immobilien steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden.
Die Zugewinngemeinschaft endet durch Tod, Scheidung oder Änderung des Güterstandes.
Mit der Beendigung entsteht ein Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB, der sich nach der Hälfte des Zugewinns des Ehepartners mit dem höheren Zugewinn bemisst.
Unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft werden angerechnet, um Doppelbelastungen durch Schenkungs- und Erbschaftsteuer zu vermeiden.
Ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch führt zu einer Bereicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, ist jedoch aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nicht schenkungsteuerpflichtig.
Bereits erfolgte Zuwendungen werden auf den Ausgleichsanspruch angerechnet, was die Schenkungsteuer rückwirkend entfallen lässt.
Die „Güterstandsschaukel“ ermöglicht eine steuerfreie Übertragung von Vermögensgegenständen durch den Wechsel zwischen den Güterständen.
Dies erfordert sorgfältige Planung und Dokumentation der Gründe, um einem steuerlichen „Gesamtplan“-Vorwurf zu entgehen.
Der Ausgleichsanspruch muss güterrechtlich korrekt ermittelt werden und kann im Einzelfall modifiziert werden.
Gegenständlicher Ausgleich nach Umqualifizierung des Ausgleichsanspruchs
Eine Möglichkeit besteht darin, den Ausgleichsanspruch vor der Beendigung der Zugewinngemeinschaft vertraglich in eine Sachforderung umzuwandeln.
Dies könnte eine „Leistung an Erfüllung statt“ vermeiden und eine steuerfreie Tilgung der Schuld ermöglichen.
Diese Gestaltung ist zivilrechtlich zulässig, jedoch steuerlich umstritten und sollte durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.
Die Güterstandsschaukel in Kombination mit einem gegenständlichen Zugewinnausgleich bietet erhebliche steuerliche Chancen, insbesondere bei nicht mehr steuerverstrickten Immobilien.
Für eine ertragsteuerfreie Umsetzung bieten sich die Nutzung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und die Modifizierung des Ausgleichsanspruchs an.
Beide Wege erfordern jedoch eine sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung.