Güterstandsschaukel – FG Niedersachsen 9 K 162/21

Dezember 8, 2023

Güterstandsschaukel – FG Niedersachsen 9 K 162/21 – Ehevertrag; Güterstandsschaukel; Steuerfolgen als Geschäftsgrundlage; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Rückwirkende Anpassung eines Ehevertrags aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Steuerstreit Finanzgericht Niedersachsen 9 K 162/21 ging es um die Rückgängigmachung eines Ehevertrags aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die steuerlichen Folgen.

Die Kläger hatten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs GmbH-Anteile übertragen.

Diese Übertragung löste steuerliche Konsequenzen aus, insbesondere einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG, den die Kläger ursprünglich für steuerfrei hielten, basierend auf einer fehlerhaften Beratung durch ihren Steuerberater.

Nachdem sich herausstellte, dass die Übertragung der Anteile einkommensteuerpflichtig war, nahmen die Kläger eine Rückabwicklung vor und passten den Ehevertrag im Nachhinein an.

Sie argumentierten, dass die ursprüngliche Geschäftsgrundlage – die Annahme, dass die Anteilsübertragung steuerfrei sei – weggefallen sei, und beriefen sich dabei auf § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Sie beantragten, dass diese Rückabwicklung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen sei, was den Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen lassen würde.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab den Klägern recht und entschied, dass die Rückabwicklung der Übertragung ein rückwirkendes Ereignis darstelle, da die Fehlvorstellung über die steuerlichen Folgen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angelegt war.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führte somit zu einer rückwirkenden Anpassung der steuerlichen Folgen.

Die Entscheidung klärt, dass steuerliche Fehlvorstellungen, die Grundlage eines Vertrags waren, zu einer nachträglichen Änderung der Steuerlast führen können, wenn diese Umstände erkennbar im ursprünglichen Geschäft angelegt waren.

Das Urteil ließ eine Revision beim BFH zu, da die Frage nach den genauen Anforderungen für die Annahme eines „angelegten“ Ereignisses von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Güterstandsschaukel – FG Niedersachsen 9 K 162/21

Inhaltsverzeichnis:

  1. Erfüllung des Tatbestands des § 17 EStG:
    • Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin gemäß dem Ehevertrag
    • Voraussetzungen für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG
  2. Rückwirkende Anpassung des Ehevertrags:
    • Der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB
    • Steuerliche Folgen der Rückübertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger
    • Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen in Bezug auf die steuerlichen Folgen
  3. Sachverhalt und Hintergrund:
    • Heirat der Kläger im Jahr 1997
    • Erbschaftsteuerrechtliche Beratung und Entscheidung zur Gütertrennung
    • Übertragung von GmbH-Anteilen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs
    • Steuerliche Beratung und Empfehlung des Steuerberaters
    • Abschluss des Ehevertrags
    • Steuerliche Auswirkungen und Rückabwicklung
  4. Steuerliche Bewertung des Einkommensteuerbescheids:
    • Berechnung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG
    • Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
    • Ablehnung des Einspruchs durch den Beklagten
  5. Klage und Begründung:
    • Antrag der Kläger auf Herabsetzung der Einkommensteuer
    • Argumentation der Kläger für die Rückwirkung der Vertragsänderung
  6. Gegendarstellung des Beklagten:
    • Unterschiede zum Fall des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009
    • Anwendbarkeit des § 313 BGB
    • Steuerliche Lastenverteilung im Ehevertrag
  7. Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen:
    • Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheids
    • Begründung für die Herabsetzung der Einkommensteuer

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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