Die Inventarerrichtung zwecks Beschränkung der Erbenhaftung

September 4, 2024

Die Inventarerrichtung zwecks Beschränkung der Erbenhaftung

RA und Notar Krau

Die Legaldefinition zur Errichtung eines Inventars gemäß § 1993 besagt, dass das Inventar erst als errichtet gilt, wenn es beim Nachlassgericht eingereicht wird.

Die bloße Aufnahme des Inventars reicht nicht aus, diese muss nach den Vorschriften der §§ 2002, 2003 erfolgen, sonst ist die spätere Einreichung unwirksam.

Wird dem Erben eine Frist zur Inventarerrichtung gesetzt, zählt der Eingang des Inventars beim Nachlassgericht und nicht dessen Aufnahme, außer bei der amtlichen Inventaraufnahme (§ 2003 Abs. 1 S. 2).

Das Einreichen des Inventars kann in Ausnahmefällen entfallen, wenn bereits ein den Vorschriften entsprechendes Inventar beim Nachlassgericht vorliegt.

Der Erbe kann durch eine Erklärung dieses Inventar als seines gelten lassen (§ 2004).

Zur Errichtung gibt es drei Formen:

Der Erbe reicht das Inventar nach Aufnahme durch eine öffentliche Stelle selbst ein (§ 2002),

er beantragt die amtliche Aufnahme durch einen Notar (§ 2003),

oder er bezieht sich auf ein bereits vorhandenes Inventar (§ 2004).

Die Inventarerrichtung zwecks Beschränkung der Erbenhaftung

Die Vertretung bei der Inventarerrichtung ist grundsätzlich zulässig, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt, da es sich bei der Inventarerrichtung um eine Wissenserklärung handelt.

Ein fehlender Vollmachtsnachweis berechtigt das Nachlassgericht nicht zur Zurückweisung des Inventars. Jedoch wird empfohlen, eine Vollmacht rechtzeitig vorzulegen, da der Erbe die Beweislast trägt.

Eine spätere Genehmigung eines Inventars durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist nicht möglich.

Wenn die Inventarfrist noch läuft, kann der Erbe aber auf ein den Vorschriften entsprechendes Inventar Bezug nehmen.

Bei gesetzlicher Vertretung gibt es keine Besonderheiten, jedoch kann eine Inventaruntreue des Vertreters zur unbeschränkten Haftung des Erben führen.

Ein Nachlasspfleger kann ebenfalls ein Inventar errichten, haftet aber nicht, wenn er untreu handelt.

Risiken der Inventarerrichtung

Durch die Inventarerstellung soll Klarheit über die Vermögenslage geschaffen werden, um mögliche Haftungsrisiken für Erben zu begrenzen.

Allerdings birgt die Inventarerrichtung im Erbrecht auch gewisse Risiken und Herausforderungen:

1. Fehler bei der Erstellung des Inventars

  • Unvollständige Angaben: Werden nicht alle Vermögensgegenstände oder Schulden in das Inventar aufgenommen, kann dies für die Erben negative Konsequenzen haben.
  • Im schlimmsten Fall haften sie für unerwartete Schulden, die nicht im Inventar erfasst wurden.
  • Falsche Wertansetzungen: Wenn der Wert von Gegenständen oder Immobilien nicht korrekt ermittelt wird, könnte dies zu einer Verzerrung der Vermögensverhältnisse führen.
  • Zu hoch angesetzte Werte könnten die Erben steuerlich belasten, während zu niedrige Werte zu Problemen bei der Auseinandersetzung mit Gläubigern führen könnten.

2. Haftungsrisiken

  • Unbeschränkte Haftung: In einigen Rechtssystemen können Erben, die auf die Inventarerstellung verzichten oder diese nicht ordnungsgemäß durchführen, mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften.
  • Die Inventarerrichtung dient normalerweise dem Schutz der Erben, doch wenn sie fehlerhaft ist, können sie in eine persönliche Haftung geraten.
  • Haftung gegenüber Gläubigern: Wenn das Inventar nicht ordnungsgemäß erstellt oder wichtige Schulden übersehen werden, können Gläubiger Ansprüche gegen die Erben erheben.
  • Ein falsch erstelltes oder unvollständiges Inventar könnte Gläubigerrechte beeinträchtigen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.

3. Zeit- und Kostenaufwand

  • Die Erstellung eines Inventars kann zeitaufwendig und teuer sein. Erben müssen oft Fachleute wie Anwälte oder Notare hinzuziehen, um sicherzustellen, dass das Inventar korrekt erstellt wird.
  • Diese Kosten können erheblich sein und das Nachlassvermögen belasten.

4. Psychische Belastung

  • Besonders in Fällen, in denen die Erbschaft von emotionalen und familiären Konflikten begleitet wird, kann die Erstellung des Inventars zusätzliche Spannungen und Auseinandersetzungen unter den Erben erzeugen.
  • Das Verfahren kann zu Meinungsverschiedenheiten darüber führen, wie Vermögenswerte bewertet und Schulden berücksichtigt werden sollten.

5. Fehlende oder unklare Rechtskenntnisse

  • Nicht alle Erben sind sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst, die für die Inventarerstellung gelten.
  • Unwissenheit oder Missverständnisse in Bezug auf die formalen Anforderungen können zu Fehlern führen, die im Nachhinein schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Fazit:

Die Inventarerrichtung ist ein wichtiger Schritt im Rahmen eines Nachlassverfahrens, der jedoch sorgfältig und unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden sollte, um Risiken zu minimieren.

Die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung ist oft unerlässlich, um die genannten Risiken zu reduzieren und die Haftung der Erben zu beschränken.

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