Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des § 34c der Gewerbeordnung erlassen wurde.
Sie regelt die Berufsausübung von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern und Baubetreuern.
Ziel der MaBV ist es, die Interessen der Auftraggeber dieser Berufsgruppen zu schützen und sicherzustellen, dass die Geschäfte ordnungsgemäß und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
Im Folgenden wird der Inhalt der MaBV detailliert zusammengefasst.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Die Verordnung hat den Zweck, die Interessen der Auftraggeber der genannten Berufsgruppen zu schützen.
Sie gilt für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, die einer Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung unterliegen.
Berufspflichten der Makler und Darlehensvermittler
§ 2 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Makler und Darlehensvermittler sind verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, um mögliche Schäden aus ihrer Tätigkeit abzudecken.
§ 3 Aufklärungspflichten
Makler und Darlehensvermittler müssen ihre Auftraggeber über wesentliche Umstände des Geschäfts aufklären, insbesondere über Risiken und die wirtschaftliche Tragfähigkeit.
§ 4 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Es besteht eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Alle Geschäftsunterlagen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Besondere Pflichten der Bauträger und Baubetreuer
§ 5 Sicherungspflichten
Bauträger und Baubetreuer müssen sicherstellen, dass die ihnen anvertrauten Gelder der Erwerber oder Bauherren zweckentsprechend verwendet werden.
Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung, dass die Baugelder nur für das betreffende Bauvorhaben verwendet werden.
§ 6 Verwendung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen dürfen nur dann gefordert oder entgegengenommen werden, wenn eine Absicherung durch Bürgschaften oder vergleichbare Sicherheiten erfolgt ist.
Verwendung von Treuhandgeldern
§ 7 Treuhandkonten
Treuhandgelder müssen auf gesonderten Konten verwaltet werden, die nur für die Verwaltung dieser Gelder bestimmt sind. Diese Konten dürfen nicht mit eigenen Mitteln des Bauträgers oder Baubetreuers vermischt werden.
§ 8 Auszahlungsreihenfolge
Die Auszahlung der Treuhandgelder hat nach einem bestimmten Plan zu erfolgen, der sicherstellt, dass die Gelder nur entsprechend dem Baufortschritt und der erbrachten Leistungen ausgezahlt werden.
Prüfungs- und Mitteilungspflichten
§ 9 Prüfungen
Makler, Bauträger und Baubetreuer sind verpflichtet, sich regelmäßig durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen.
Diese Prüfung umfasst insbesondere die Einhaltung der Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten.
§ 10 Mitteilungspflichten
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Bei festgestellten Mängeln sind unverzüglich Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
Sanktionen und Übergangsbestimmungen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Vorschriften der MaBV können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten.
§ 12 Übergangsregelungen
Für bestimmte Bestimmungen der MaBV gibt es Übergangsregelungen, um den Betroffenen eine angemessene Anpassungszeit zu gewähren.
Wichtige Aspekte der MaBV im Detail
Pflichten zur Aufklärung und Information
Makler und Darlehensvermittler haben eine weitreichende Aufklärungspflicht gegenüber ihren Auftraggebern.
Diese Pflicht soll sicherstellen, dass der Auftraggeber alle relevanten Informationen erhält, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.
Dies umfasst Informationen über die Objektbeschaffenheit, finanzielle Aspekte und Risiken des Geschäfts.
Sicherung der Kundengelder
Die Sicherung der Kundengelder ist ein zentrales Element der MaBV.
Bauträger und Baubetreuer müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Gelder der Erwerber und Bauherren ausschließlich zweckgebunden verwendet werden.
Dies umfasst die Verpflichtung, Vorauszahlungen nur gegen Sicherheiten anzunehmen und Treuhandkonten für die Verwaltung der Gelder zu führen.
Prüfung und Überwachung
Die regelmäßige Prüfung durch einen externen Prüfer soll gewährleisten, dass die Vorschriften der MaBV eingehalten werden.
Diese Prüfungen dienen dazu, Missstände frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
Die Prüfberichte müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden, was eine zusätzliche Kontrollinstanz darstellt.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die MaBV können mit Bußgeldern geahndet werden.
Dies soll sicherstellen, dass die Vorschriften ernst genommen werden und Verstöße entsprechend geahndet werden, um den Schutz der Auftraggeber zu gewährleisten.
Fazit
Die Makler- und Bauträgerverordnung stellt sicher, dass die Tätigkeiten von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern und Baubetreuern in geordneten Bahnen verlaufen und die Interessen der Auftraggeber gewahrt bleiben.
Durch die umfassenden Aufklärungs-, Sicherungs- und Prüfungspflichten sowie die strengen Sanktionen bei Verstößen trägt die MaBV wesentlich zur Vertrauensbildung in diese Berufsgruppen bei.
Die Verordnung ist ein wichtiges Instrument zur Regulierung des Immobilien- und Bauwesens und stellt sicher, dass die Geschäfte in diesem Bereich transparent und rechtssicher durchgeführt werden.
Von RA und Notar Krau