Die notariell vermittelte Nachlassauseinandersetzung – Der Notar als “Friedensrichter”

August 13, 2024

Die notariell vermittelte Nachlassauseinandersetzung – Der Notar als “Friedensrichter”

RA und Notar Krau

A. Einführung

Das FamFG von 2013 übertrug die förmliche Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung von den Nachlassgerichten auf die Notare.

Hintergrund war das Bestreben, die Gerichte zu entlasten und die Effizienz durch die Expertise und Bürgernähe der Notare zu steigern.

Obwohl die Erwartungen an das Verfahren nicht vollständig erfüllt wurden, stellt es eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenbereichs der Notare dar.

B. Alternativen zur notariell vermittelten Nachlassauseinandersetzung

Neben dem notariellen Vermittlungsverfahren gibt es andere Wege zur Erbauseinandersetzung.

Dazu zählen der Erbauseinandersetzungsvertrag, die Erbteilsübertragung und die gesetzlich nicht geregelte Abschichtung.

In Fällen, in denen keine Einigung zwischen den Erben erzielt werden kann, stehen zwangsweise Auseinandersetzungen zur Verfügung, wie z. B. die Teilungsversteigerung von Immobilien oder die Erbteilungsklage.

C. Vor- und Nachteile des notariellen Vermittlungsverfahrens

Das notarielle Vermittlungsverfahren bietet einige Vorteile:

Es entlastet den Antragsteller von der alleinigen Beweisführung, erfordert keinen ausgearbeiteten Teilungsplan und verteilt das Kostenrisiko auf die Erbengemeinschaft.

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Zudem entfällt der Anwaltszwang, selbst bei höherem Nachlasswert.

Es muss als nicht jeder Miterbe seinen Anwalt beauftragen und bezahlen sowie zusätzlich noch die Gerichtskosten, sondern alles liegt in den Händen eines Notars, dessen Kosten aus dem gemeinsamen Nachlass getragen werden.

Ein wesentlicher Nachteil ist jedoch, dass das Verfahren nur erfolgreich ist, wenn keiner der Beteiligten das Verfahren blockiert.

D. Das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung

I. Zuständigkeit des Notars

Die Zuständigkeit des Notars ist seit 2013 gesetzlich geregelt.

Örtlich zuständig ist der Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Internationale Zuständigkeit besteht, wenn eine örtliche Zuständigkeit vorliegt.

II. Verfahrensvoraussetzungen

Das Verfahren setzt einen Antrag eines oder mehrerer Erben voraus.

Es muss eine Mehrheit von Erben vorliegen, und es darf kein Testamentsvollstrecker vorhanden sein, der zur Auseinandersetzung berechtigt ist.

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III. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die Miterben, Erbteilserwerber, Pfandgläubiger und Nießbraucher.

Der Antrag kann von jedem Erben unabhängig von den anderen gestellt werden.

IV. Form und Inhalt des Antrags

Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift des Notars gestellt werden und die Beteiligten sowie die Teilungsmasse benennen.

Unvollständige Anträge müssen ergänzt werden.

V. Antragsrücknahme

Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses jederzeit zurückgenommen werden.

VI. Ladung der Beteiligten

Die Beteiligten werden schriftlich geladen, wobei eine angemessene Frist zwischen Ladung und Termin einzuhalten ist.

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VII. Ermittlungspflichten des Notars

Der Notar hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wobei er die Beteiligten zur Mitwirkung auffordern kann.

VIII. Vorbereitende Vereinbarungen

Im Vermittlungsverfahren können vorbereitende Vereinbarungen getroffen werden, die vom Notar beurkundet werden müssen.

Bei Widerspruch eines Beteiligten wird das Verfahren ausgesetzt.

IX. Auseinandersetzung

Der Notar erstellt einen Auseinandersetzungsplan, der die Verteilung des Nachlasses regelt.

Die Beteiligten können diesem zustimmen oder Änderungen vorschlagen.

X. Aussetzung bei Streit

Bei Streitpunkten zwischen den Beteiligten wird das Verfahren ausgesetzt, bis eine gerichtliche Klärung erfolgt ist.

Unstreitige Punkte können jedoch bereits vollzogen werden.

XI. Vollstreckung von Vereinbarungen und Auseinandersetzungen

Die im Verfahren getroffenen Vereinbarungen sind vollstreckbare Titel, die zur Zwangsvollstreckung genutzt werden können.

XII. Rechtsmittel

Gegen Zwischenentscheidungen und Bestätigungsbeschlüsse des Notars können Rechtsmittel eingelegt werden.

Anmerkung

Die Kanzlei Krau hat bisher nur gute Erfahrungen mit diesem Verfahren gemacht

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