Die Unterbilanzhaftung bei der Gründung einer GmbH

August 2, 2024

Die Unterbilanzhaftung bei der Gründung einer GmbH bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung der Gründer, die Verluste auszugleichen, die vor der Eintragung der Gesellschaft entstehen können.

Ursprünglich sollte eine GmbH bei der Eintragung mit einem ungeschmälerten Haftungsfonds entstehen, frei von jeglichen Verbindlichkeiten, die durch die Vorgesellschaft entstanden sind.

Diese Vorstellung wurde jedoch durch die Praxis der Vorgründungstätigkeit herausgefordert, bei der die Vorgesellschaft bereits vor der formellen Eintragung aktiv wird.

Entstehung und Grundlagen der Unterbilanzhaftung

Die Rechtslage hat sich in den 1980er Jahren geändert, als der Bundesgerichtshof (BGH) die Unterbilanzhaftung als neues Prinzip etablierte.

Diese besagt, dass die Gründer einer GmbH für die Verluste haftbar sind, die durch die Geschäftsaktivitäten der Vorgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Eintragung entstehen.

Dies bedeutet, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens den Betrag des Stammkapitals und der Verbindlichkeiten überschreiten muss, um die Kapitaldeckung zu gewährleisten.

Diese Haftung gilt pro rata für alle Gründer, unabhängig von deren individueller Zustimmung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Praktische Anwendung und Folgen

Die Gründer sind verpflichtet, Anlaufverluste auszugleichen, die bis zur Eintragung der GmbH entstehen.

Eine Unterbilanz, die sich aus einer Differenz zwischen dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen und dem Stammkapital ergibt, muss durch die Gründer beseitigt werden.

Der BGH stützt die Unterbilanzhaftung auf die Analogie zu § 9 des GmbHG, was bedeutet, dass alle Gründer pro rata und als Ausfallhaftung gegenüber solventen Mitgesellschaftern haften.

Die Unterbilanzhaftung hat Vorrang vor der Differenzhaftung des Sacheinlegers, die allein den Einleger für die unzureichende Werthaltigkeit der Sache verantwortlich macht.

Die Unterbilanzhaftung bei der Gründung einer GmbH

Bewertung und rechtliche Implikationen

Die Bewertung des Unternehmens erfolgt entweder zum Fortführungs- oder zum Veräußerungswert, abhängig von der Fortbestehensprognose.

Bei negativer Prognose müssen Veräußerungswerte angesetzt werden. Verluste, die nach der Anmeldung und vor der Eintragung entstehen, betreffen alle Gründer, sofern sie auf unternehmerischem Handeln beruhen.

Haftung und Verjährung

Die Unterbilanzhaftung bleibt bestehen, bis das Stammkapital der GmbH bilanziell gedeckt ist, selbst wenn später eine anderweitige Deckung erfolgt.

Die Haftung verjährt in der Regel analog zu § 9 II nach zehn Jahren ab Eintragung. Für den Ausgleich einer Unterbilanz müssen die Gründer ihre Verpflichtung vor der Eintragung erfüllen, um ein Eintragungshindernis zu vermeiden.

Fazit

Die Unterbilanzhaftung stellt sicher, dass die Gläubiger der GmbH bei ihrer Eintragung auf ein gesichertes Stammkapital vertrauen können.

Sie reguliert die Risiken, die mit der Vorgründungstätigkeit verbunden sind, und gewährleistet, dass die Gründer für die finanziellen Verpflichtungen der Vorgesellschaft verantwortlich sind, um die Unversehrtheit des Stammkapitals bei der Entstehung der juristischen Person zu garantieren.

Diese Haftung erlischt mit der Eintragung der GmbH, wird jedoch durch die entstandene Unterbilanzhaftung abgelöst, die den Umfang der Verluste bis zur Deckung des Stammkapitals abdeckt.

RA und Notar Krau

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