Durchführung Euro-Umstellung Stammkapital GmbH – OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21, Beschl. v. 25.4.2022
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) I-3 Wx 35/21 entschied, dass bei der Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro
sowohl die Methode des Herunterbrechens als auch die Additionsmethode zulässig sind.
Das Gericht hob eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf, die die Methode des Herunterbrechens verlangte.
Es erklärte, dass eine geringe Betragsdifferenz zwischen den beiden Methoden in diesem Fall unerheblich sei.
Die Gesellschafter haben die Wahl zwischen beiden Methoden, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Im vorliegenden Fall führte die Additionsmethode zu einer betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Stammkapital und den Stammeinlagen, weshalb das Eintragungshindernis nicht besteht.
Wörtlich heißt es im Urteil:
“Da das Stammkapital der Bet. im Handelsregister noch auf DM lautet, darf eine Änderung des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG nur eingetragen werden, wenn es auf Euro umgestellt wird.
Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2 EGGmbHG Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen Satzungsänderung für die Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Beträge auf Euro vor.
Werden – wie hier – mit der Umstellung über die bloße Umrechnung hinausgehende materielle Änderungen verbunden, indem das Kapital erhöht wird, müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach den §§ 53 ff. GmbHG beachtet werden (§ 1 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 EGGmbHG).
Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach Euro-Umstellung erfolgt entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender Geschäftsanteile.
In beiden Fällen (§ 55 Abs. 4 GmbHG) müssen die Geschäftsanteile hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen, d. h. der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 S. 1 GmbH.
Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in Form einer Sacheinlage zu erbringen (zu Allem: Senat Beschl. v. 10.5.2019 – I-3 Wx 219/18 mwN).
Im Streitfall hat die Bet. diesen Anforderungen genügt, insbesondere auch die in § 55 Abs. 1 GmbHG geforderte Form der notariellen Beurkundung gewahrt.
Es besteht ebenso eine betragsmäßige Übereinstimmung in Euro zwischen dem ausgewiesenen Stammkapital von 25.600 EUR und den addierten Geschäftsanteilen von 2 x 12.800 EUR, weshalb das mit der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerte Eintragungshindernis nicht besteht.”
I. Zusammenfassung
II. Sachverhalt
III. Entscheidungstext
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.