die zur Begründung der Erbscheinsanträge erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet – OLG Bamberg 2 W 5/21

März 25, 2022

die zur Begründung der Erbscheinsanträge erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet – OLG Bamberg 2 W 5/21 Beschluss vom 23.12.2021

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Beschluss des OLG Bamberg vom 23.12.2021 (2 W 5/21) behandelt die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1), 2) und 3) bezüglich des Nachlasses ihrer Mutter, die 2020 verstarb.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Testament der Mutter aus dem Jahr 2016 gültig ist und wie das Erbe verteilt werden soll.

Die Beteiligten zu 1) und 2) argumentieren, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war und das Testament daher ungültig sei.

Sie fordern einen Erbschein, der sie zu je einem Drittel als gesetzliche Erben ausweist.

Die Beteiligte zu 3) hingegen beansprucht ebenfalls ein Drittel des Erbes gemäß dem Testament von 2016.

Das Amtsgericht Forchheim hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) anerkannt und die Anträge der anderen Beteiligten abgelehnt.

Das OLG Bamberg bestätigt diese Entscheidung größtenteils.

die zur Begründung der Erbscheinsanträge erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet – OLG Bamberg 2 W 5/21

Es wird festgestellt, dass der Inhalt des Erbscheins gemäß § 2353 BGB auf das Erbrecht und dessen Größe beschränkt ist und Angaben zum Berufungsgrund nicht erforderlich sind.

Daher besteht keine Verpflichtung, den Berufungsgrund im Erbschein anzugeben.

Die Frage der Wirksamkeit des Testaments vom 06.03.2016 konnte dahingestellt bleiben, da sich das Erbrecht der Beteiligten und dessen Größe zu jeweils einem Drittel sowohl bei der gewillkürten Erbfolge aus dem Testament vom 06.03.2016 als auch alternativ im Fall der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1922, 1924 BGB ergibt.

Sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge wären die Erbquoten also exakt gleich gewesen.

Daher musste die Frage der Testierfähigkeit letztlich nicht geklärt werden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird größtenteils zurückgewiesen, da das Amtsgericht die erforderlichen Tatsachen für den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) als festgestellt erachtet hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Der Beschwerdewert wird auf 666.666,00 € festgesetzt, und die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, um die Frage der Bindungswirkung für das Nachlassgericht bei einer Beschränkung des Erbscheinsantrags auf eines von mehreren Testamenten zu klären.

die zur Begründung der Erbscheinsanträge erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet – OLG Bamberg 2 W 5/21

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Sachverhalt

III. Entscheidung des OLG Bamberg 2 W 5/21

A. Zusammenfassung des Beschlusses

B. Feststellung der erforderlichen Tatsachen für den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3)

C. Kostenentscheidung

D. Festsetzung des Beschwerdewerts

E. Zulassung der Rechtsbeschwerde

IV. Analyse der Entscheidungsgründe

A. Wirksamkeit des Testaments vom 06.03.2016

B. Inhalt des Erbscheins gemäß § 2353 BGB

C. Beschränkung des Erbscheinsantrags auf einen Berufungsgrund

D. Prozessuale Bindungswirkung und Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

V. Zusammenfassung und Ausblick

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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